Gemäss dem Ergänzungsgutachten sei trotz der gemessenen hohen Alkoholwerte von einer vollständigen Schuldfähigkeit auszugehen. Schliesslich sei weder ein linguistisches noch ein interlinguistisches oder ethnologisches Gutachten erforderlich, wenn ein Mann – unabhängig von Kultur und Sprache – seiner Ehefrau androhe, sie vom Muttermund bis zur Scheide aufzuschlitzen, ihr Chemikalien in die Scheide zu giessen und sie durch Enthauptung zu töten. Dies insbesondere, wenn dieser Mann in der Vergangenheit bereits einmal versucht habe, die Ehefrau zu erdrosseln.