unhaltbar. Es sei der Vorinstanz offenbar damit selbst nicht ganz wohl gewesen, da sie trotz Freispruchs die Frage der Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft nicht behandelt habe. Dass der Beschuldigte dennoch keine Berufung eingelegt habe, sei dahingehend zu interpretieren, dass er darauf gehofft habe, das unhaltbare Urteil würde in Rechtskraft erwachsen. Gemäss dem Ergänzungsgutachten sei trotz der gemessenen hohen Alkoholwerte von einer vollständigen Schuldfähigkeit auszugehen.