2.5. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau machte an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen geltend, dass die Ehefrau offensichtlich unter dem Druck der Familie und des Umfelds zurückgekrebst sei. Dennoch habe sie immer wieder angegeben, dass das zuvor Gesagte schon stimme. Der Freispruch der Vorinstanz sei unter diesen Umständen und der Aktenlage - 10 -