Es spiele insbesondere auch keine Rolle, ob der Beschuldigte oder irgendeine andere Person etwas als "Drohung" bezeichnet habe, zumal der Begriff im Sinne der umgangssprachlichen Laiensphäre und nicht im Sinne des Tatbestands verwendet worden sei. Davon, dass die Ehefrau unter Druck stehe, könne weiter nicht die Rede sein, zumal die Ehegatten seit Einleitung des Strafverfahrens getrennt leben würden.