Die Vorinstanz zweifle unter diesen Umständen zu Recht daran, dass der Beschuldigte beabsichtigt habe, seine Ehegattin in schwere Furcht zu versetzen, und dass diese in Schrecken oder Angst versetzt worden sei. Das von der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau als irrational bezeichnete Aussageverhalten der Beteiligten lasse keinen Schluss auf den angeklagten Sachverhalt zu. Es spiele insbesondere auch keine Rolle, ob der Beschuldigte oder irgendeine andere Person etwas als "Drohung" bezeichnet habe, zumal der Begriff im Sinne der umgangssprachlichen Laiensphäre und nicht im Sinne des Tatbestands verwendet worden sei.