Solange nicht mittels einer gutachterlich adäquaten, (d.h. die soziokulturelle Dimension miterfassenden) Übersetzung der tamilischen Ausdrucksweisen in die deutsche Sprache geklärt sei, was der Beschuldigte wirklich gesagt habe und wie das für seine Ehefrau zu verstehen gewesen sei, fehle es an einer Erkenntnis über das Tatgeschehen. Die Vorinstanz zweifle unter diesen Umständen zu Recht daran, dass der Beschuldigte beabsichtigt habe, seine Ehegattin in schwere Furcht zu versetzen, und dass diese in Schrecken oder Angst versetzt worden sei.