Die Frage des damaligen Blutalkoholgehalts könne im heutigen Zeitpunkt nicht mehr beantwortet werden. Ein medizinisches Gutachten könne aber Auskunft über das Verhalten, allfällige Verhaltensänderungen und die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten in alkoholisiertem Zustand geben, woraus wiederum geschlossen werden könne, mit welchem Grad an Ernsthaftigkeit und damit mit welcher wirklichen Drohungsabsicht der Beschuldigte Dinge, welche nach einer soziokulturellen Bedeutungsbestimmung und adäquaten Übersetzung als Tathandlungen in Frage kommen würden, gesagt habe. Solange nicht mittels einer gutachterlich adäquaten, (d.h. die soziokulturelle Dimension miterfassenden)