2.4. Der Beschuldigte machte mit Berufungsantwort im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz mit zutreffenden Erwägungen zum richtigen Urteil gelangt sei. Es stehe fest, dass der Beschuldigte unter Alkoholeinfluss und in seiner Muttersprache (Tamil) kommuniziert habe. Es sei nicht bekannt, welche Alkoholmenge der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt im Blut gehabt habe und wie sich der Alkoholgehalt auf sein Verhalten und seine Steuerungsfähigkeit ausgewirkt habe oder generell auswirke. Die Frage des damaligen Blutalkoholgehalts könne im heutigen Zeitpunkt nicht mehr beantwortet werden.