Es dürfe angesichts der gravierenden Tatvorwürfe und dem erheblichen externen Druck, welchem das Opfer unterstehe, nach zunächst klaren und unmissverständlichen Aussagen nicht mehr dessen Disposition unterstellt werden, ob der Beschuldigte verurteilt werden könne. Schliesslich sei die Erwägung der Vorinstanz, dass es dem Beschuldigten am Vorsatz gemangelt haben könnte, das Opfer mit seinen massiven Drohungen in Angst und Schrecken zu versetzen, insbesondere aufgrund der versuchten Tötung im Jahre 2012 zum Nachteil des gleichen Opfers geradezu zynisch. Wer einer Person, -9-