Aufgrund der vorliegenden Einvernahmen und der Sachbeweise (insbesondere Übersetzungen der vorhandenen Sprachnachrichten) habe es klarerweise als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte die Drohungen gegen seine Ehefrau anklagegemäss geäussert und diese dadurch in Angst und Schrecken versetzt habe. Ein anderslautendes Urteil würde den mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB klar vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Willen, die Tat in solchen Konstellationen der Offizialmaxime zu unterstellen, klarerweise aushöhlen.