Insbesondere unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass bei verändertem Aussageverhalten die "Aussage der ersten Stunde" unbefangener und zuverlässiger seien als die späteren, bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen geleiteten Darstellungen (BGE 121 V 45 E. 2a), erscheine die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich. Aufgrund der vorliegenden Einvernahmen und der Sachbeweise (insbesondere Übersetzungen der vorhandenen Sprachnachrichten) habe es klarerweise als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte die Drohungen gegen seine Ehefrau anklagegemäss geäussert und diese dadurch in Angst und Schrecken versetzt habe.