Dabei seien die entlastenden Aussagen bis hin zur Hauptverhandlung oberflächlich, brüchig, widersprüchlich und damit wenig glaubhaft geblieben, zumal sie gleichzeitig dennoch daran festgehalten habe, dass sie bei der Polizei ursprünglich die Wahrheit gesagt habe. Insbesondere unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass bei verändertem Aussageverhalten die "Aussage der ersten Stunde" unbefangener und zuverlässiger seien als die späteren, bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen geleiteten Darstellungen (BGE 121 V 45 E. 2a), erscheine die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich.