2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der Berufungsbegründung zusammengefasst aus, dass vorliegend sämtliche Beteiligten ein hochgradig irrationales Aussageverhalten zeigen würden. Es sei jedoch zu betonen, dass die Ehefrau anlässlich der ersten Einvernahme noch detailliert, lebensnah, stimmig und damit auch glaubhaft ausgesagt habe, dass die Drohungen stattgefunden hätten und sie dadurch derart stark in Angst und Schrecken versetzt worden sei, dass sie gesundheitliche Probleme gehabt und ihr Haus verlassen habe.