der Wut bzw. unter Alkoholeinfluss verwendete und mithin an sich bedeutungslose Ausdrücke gehandelt habe und sich die Ehegattin dessen bewusst gewesen sei. Damit bestünden erhebliche und unüberwindbare Zweifel am Anklagesachverhalt. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo sei entgegen der Anklage davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht beabsichtigt habe, die Ehefrau in schwere Furcht zu versetzen und dass diese durch die Äusserungen nicht in Schrecken oder Angst versetzt worden sei. Es fehle damit sowohl am Taterfolg als auch am Vorsatz.