Die Aussagen der Tochter liessen insoweit am Anklagesachverhalt zweifeln, als dass der Beschuldigte die Drohungen (sollte er sie ausgesprochen haben) womöglich nicht ernst gemeint und die Ehefrau dies erkannt haben könnte. Es könne nicht abschliessend beurteilt werden, was der Beschuldigte mit den Äusserungen beabsichtigt habe bzw. ob es sich schlichtweg um für ihn typischerweise in -8-