Die Tochter erscheine grundsätzlich glaubwürdig, befinde sich aber in einer äusserst schwierigen Situation, zumal sie durch ihre Aussagen nicht nur ihren Vater belaste, sondern auch ihre Mutter mittelbar hätte gefährden können, was auch die Würdigung ihrer Aussagen schwierig mache. Sie gehe davon aus, dass der Beschuldigte seiner Ehefrau nichts Ernsthaftes antun könne, spiele den Vorfall aus dem Jahr 2012 herunter und bezeichne die Ehefrau als wehleidig. Die Aussagen der Tochter liessen insoweit am Anklagesachverhalt zweifeln, als dass der Beschuldigte die Drohungen (sollte er sie ausgesprochen haben) womöglich nicht ernst gemeint und die Ehefrau dies erkannt haben könnte.