2.2. Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, dass die Beurteilung der Fragen, ob die dem Beschuldigten zur Last gelegten Aussagen getätigt worden seien, was der Beschuldigte damit beabsichtigt habe und wie die Ehefrau darauf reagiert habe, grosse Schwierigkeiten mit sich bringe. Die Aussagen sowohl des Beschuldigten als auch der Ehefrau seien inkonstant und teilweise gänzlich widersprüchlich. Der Beschuldigte weise grundsätzlich sämtliche Vorwürfe von sich, spreche jedoch zwischenzeitlich selbst von (leeren) Drohungen gegenüber seiner Ehegattin. Die Ehefrau mache grundsätzlich geltend, vom Beschuldigten mehrfach bedroht worden zu sein.