Der Beschuldigte habe die genannten Äusserungen wissentlich und willentlich getätigt, um seine Ehefrau in schwere Furcht zu versetzen. Es sei bereits zu einem massiven Gewaltvorfall zum Nachteil seiner Ehefrau mit Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Freiheitsberaubung gekommen (Urteil des Obergerichts SST.2014.29 vom 3. November 2014, act. 35 ff.), womit ihm bewusst gewesen sei, dass seinen Tötungsankündigungen hohes Gewicht zukommen würde. Die Ehefrau sei nach den Äusserungen jeweils in schwere Angstzustände geraten, welche ihren Gesundheitszustand beeinträchtigt hätten.