3.7. Am 13. Februar 2024 fand vor dem Obergericht die Berufungsverhandlung statt. Es wurden die Ehefrau als Zeugin sowie der Beschuldigte befragt. Die Parteien hielten an ihren bisherigen Anträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau frei. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragt mit Berufung einen Schuldspruch gemäss Anklage. Das vorinstanzliche Urteil ist damit vollumfänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).