3.3. Mit Eingabe vom 6. März 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Berufungsbegründung und stellte erneut die mit Berufungserklärung gestellten Anträge. 3.4. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 erstattete der Beschuldigte die Berufungsantwort. Er beantragte die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MwSt zu Lasten des Staats. Eventualiter stellte er die folgenden prozessualen Anträge: