3. Der Beschuldigte sei in Anwendung der in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 40 StGB, Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen zu verurteilen. 4. Der durch die vorläufige Festnahme und die Untersuchungshaft erstandene Freiheitsentzug im Umfang von 73 Tagen sei dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 51 StGB vollumfänglich an die Freiheitstrafe anzurechnen. -5-