Er tat dies, weil er C._____ für den erwarteten negativen Asylentscheid verantwortlich machte, da er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. November 2014 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Freiheitsberaubung zu ihrem Nachteil verurteilt worden war, nachdem er sie mit einem Tuch zu erwürgen versucht hatte. Der Beschuldigte tätigte die vorgenannten Äusserungen überwiegend von Angesicht zu Angesicht am Wohnort von C._____ in Q._____. Bei einer Gelegenheit befand er sich an einer unbekannten Örtlichkeit in U.___