Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.38 (ST.2022.111; StA.2022.1254) Urteil vom 13. Februar 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Boog Klingler Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1969, von Sri Lanka, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Gegenstand Mehrfache Drohung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 28. April 2022 folgen- den Strafbefehl: "Mehrfache Drohung gegen die Ehegattin (Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) Der Beschuldigte hat mehrfach seine Ehegattin während der Ehe durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Begangen: Tatorte: Q._____, R-Strasse S._____, T-weg U._____, unbekannte Örtlichkeit Unbekannte Örtlichkeiten Tatzeiten: September 2021 bis November 2021 Mitte Januar 2022 Freitag, 4. Februar 2022, ca. 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr Sonntag, 13. Februar 2022, ca. 21:33 Uhr, bis Montag, 14. Februar 2022, ca. 00:08 Uhr Vorgehen: Im Zeitraum vom September 2021 bis November 2021 sagte der Be- schuldigte bei sieben Gelegenheiten zu seiner Ehefrau C._____, dass er sie und sich selbst durch Enthauptung mit einem Messer oder an- derweitig töten werde, wenn er einen negativen Asylbescheid erhalten sollte. Er tat dies, weil er C._____ für den erwarteten negativen Asyl- entscheid verantwortlich machte, da er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. November 2014 wegen versuchter vorsätzli- cher Tötung und Freiheitsberaubung zu ihrem Nachteil verurteilt wor- den war, nachdem er sie mit einem Tuch zu erwürgen versucht hatte. Der Beschuldigte tätigte die vorgenannten Äusserungen überwiegend von Angesicht zu Angesicht am Wohnort von C._____ in Q._____. Bei einer Gelegenheit befand er sich an einer unbekannten Örtlichkeit in U._____ und benutzte ein Telefon. Mitte Januar 2022 verschickte der Beschuldigte von einer unbekannten Örtlichkeit über den Nachrichtendienst ‘Viber’ eine Sprachnachricht an C._____ und kündigte ihr darin an, dass er sie vom Muttermund bis zur Scheide aufschlitzen werde. Am Freitag, 4. Februar 2022, ca. 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr, fand auf- grund einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und C._____ ein Polizeieinsatz am Wohnort der gemeinsamen Tochter -3- D._____ in S._____ statt. Bei dieser Gelegenheit sagte der Beschul- digte zu C._____, dass er sie auf der Stelle aufschneiden würde, wenn er die Wahl hätte. Im Zeitraum vom Sonntag, 13. Februar 2022, ca. 21:33 Uhr, bis Mon- tag, 14. Februar 2022, ca. 00:08 Uhr schickte der Beschuldigte von ei- ner unbekannten Örtlichkeit über den Nachrichtendienst ‘Viber’ meh- rere Sprachnachrichten an C._____ und warf ihr darin vor, dass sie mit anderen Männern geschlafen habe. Er sagte, dass er deswegen das Gesicht verloren habe, was er nicht zulassen werde und kündigte ihr an, dass er Chemikalien in ihre Scheide giessen und sie sowie sich selbst beide umbringen werde. Der Beschuldigte tätigte sämtliche vorgenannten Äusserungen wis- sentlich und willentlich, um C._____ in schwere Furcht zu versetzen. Insbesondere war ihm bewusst, dass seinen Tötungsankündigungen hohes Gewicht zukommen würde, da er seine Tatbereitschaft anläss- lich des massiven Gewaltvorfalls zum Nachteil von C._____, welcher er zur vorgenannten Verurteilung wegen versuchter Tötung führte, be- reits unter Beweis gestellt hatte. Entsprechend befürchtete C._____, dass der Beschuldigte seine Ankündigungen in die Tat umsetzen und ihr erneut massives körperliches Leid zufügen könnte, weshalb sie nach seinen Äusserungen jeweils in schwere Angstzustände geriet, welche ihren Gesundheitszustand beeinträchtigten." Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen (abzüglich 73 Tage Un- tersuchungshaft). 1.2. Der Beschuldigte erhob am 3. Mai 2022 und 12. Mai 2022 Einsprache ge- gen den Strafbefehl. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies den Strafbefehl am 18. Mai 2022 als Anklageschrift an das Bezirksgericht Aarau zur Durchfüh- rung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Am 8. September 2022 fand vor dem Bezirksgericht Aarau die Hauptver- handlung mit Befragung des Beschuldigten sowie C._____ (nachfolgend Ehefrau) als Auskunftsperson statt. Der Beschuldigte beantragte einen vollumfänglichen Freispruch, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. -4- 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte mit Urteil vom 8. Sep- tember 2022: "1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. 3. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 5'676.65 (inkl. Fr. 405.85 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zu- gesprochen." 2.3. Mit Eingabe vom 19. September 2022 meldete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Berufung an. 3. 3.1. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils am 30. Januar 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 9. Februar 2023 die Berufung und stellte die folgenden Anträge: "1. Das Urteil des Präsidiums des Strafgerichts des Bezirksgerichts Aarau vom 8. September 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher Drohung gegen die Ehegattin gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei in Anwendung der in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie Art. 40 StGB, Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheits- strafe von 180 Tagen zu verurteilen. 4. Der durch die vorläufige Festnahme und die Untersuchungshaft erstan- dene Freiheitsentzug im Umfang von 73 Tagen sei dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 51 StGB vollumfänglich an die Freiheitstrafe an- zurechnen. -5- 5. Die Verfahrenskosten von CHF 5'706.00 (Anklagegebühr CHF 1'500.00, Polizeikosten CHF 6.00, Gutachtenkosten CHF 4'200.00) seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und vom kostenfälligen Beschuldigten zurückzufordern, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten." 3.2. Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 ordnete die Verfahrensleiterin die Durchführung des mündlichen Berufungsverfahrens an. 3.3. Mit Eingabe vom 6. März 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Berufungsbegründung und stellte erneut die mit Berufungserklä- rung gestellten Anträge. 3.4. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 erstattete der Beschuldigte die Berufungsant- wort. Er beantragte die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MwSt zu Lasten des Staats. Eventualiter stellte er die folgenden prozessualen Anträge: - "Es seien der Beschuldigte, die Ehefrau C._____ sowie die gemein- same Tochter D._____ unmittelbar durch das Obergericht zu be- fragen;" - "Es sei ein linguistisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich zur Frage äussert, welche sprachlichen Ausdrücke seiner Mut- tersprache (Tamil) (Ausgangssprache) der Beschuldigte genau verwendet haben soll;" - "Es sei ein ethnologisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich zur Frage der soziokulturellen Bedeutung der vom Beschuldig- ten angeblich verwendeten Ausdrücke äussert (Frage der soziokul- turellen Bedeutung in der Kultur);" - "Es sei sodann ein interlinguistisches Gutachten darüber in Auftrag zu geben, wie die vom Beschuldigten angeblich verwendeten Aus- drücke adäquat in die deutsche Sprache übersetzt werden könnten bzw. müssten (Frage nach der adäquaten Übersetzbarkeit und Übersetzung von der Ausgangssprache in die deutsche Zielspra- che);" - "Es sei ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, das sich zum Verhalten und zur Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten un- ter verschiedenen Graden von Alkoholeinfluss äussert." -6- 3.5. Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 wurde den Parteien die Erstellung eines psychiatrischen Ergänzungsgutachten angekündigt und ihnen Gelegenheit gegeben, zur Person des Sachverständigen sowie den vorgesehenen Er- gänzungsfragen Stellung zu nehmen. Die übrigen Beweisanträge des Be- schuldigten wurden einstweilen abgewiesen. 3.6. Nachdem die Parteien keine Einwendungen zur Person des Sachverstän- digen vorgebracht und keine weiteren Ergänzungsfragen beantragt hatten, wurde am 24. Juli 2023 die Erstellung eines psychiatrischen Ergänzungs- gutachtens in Auftrag gegeben, welches am 17. Oktober 2023 erstattet wurde. 3.7. Am 13. Februar 2024 fand vor dem Obergericht die Berufungsverhandlung statt. Es wurden die Ehefrau als Zeugin sowie der Beschuldigte befragt. Die Parteien hielten an ihren bisherigen Anträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau frei. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragt mit Berufung einen Schuldspruch gemäss Anklage. Das vorinstanzliche Urteil ist damit vollum- fänglich angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, seine Ehefrau zwischen September 2021 und dem 14. Februar 2022 mehrfach i.S.v. Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB bedroht zu haben. Es wer- den ihm insbesondere folgende Äusserungen gegenüber der Ehefrau zur Last gelegt: - Zwischen September bis November 2021 (etwa sieben Mal): Er töte sie und sich selbst durch Enthauptung mit einem Messer oder an- derweitig, wenn er einen negativen Asylbescheid erhalte; - Mitte Januar 2022 per Sprachnachrichten: Er werde sie vom Mutter- mund bis zur Scheide aufschlitzen; - Freitag, 4. Februar 2022, bei einem Polizeieinsatz am Wohnort der Tochter: Er würde sie auf der Stelle aufschneiden, wenn er die Wahl hätte; -7- - Sonntag, 13. Februar 2022, ab ca. 21.33 Uhr, bis Montag, 14. Feb- ruar 2022, ca. 00.08 Uhr per Sprachnachrichten: Er werde ihr Che- mikalien in die Scheide giessen und sie sowie sich selber umbrin- gen. Der Beschuldigte habe die genannten Äusserungen wissentlich und willent- lich getätigt, um seine Ehefrau in schwere Furcht zu versetzen. Es sei be- reits zu einem massiven Gewaltvorfall zum Nachteil seiner Ehefrau mit Ver- urteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Freiheitsberaubung gekommen (Urteil des Obergerichts SST.2014.29 vom 3. November 2014, act. 35 ff.), womit ihm bewusst gewesen sei, dass seinen Tötungsankündi- gungen hohes Gewicht zukommen würde. Die Ehefrau sei nach den Äusserungen jeweils in schwere Angstzustände geraten, welche ihren Ge- sundheitszustand beeinträchtigt hätten. 2.2. Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, dass die Beurteilung der Fra- gen, ob die dem Beschuldigten zur Last gelegten Aussagen getätigt worden seien, was der Beschuldigte damit beabsichtigt habe und wie die Ehefrau darauf reagiert habe, grosse Schwierigkeiten mit sich bringe. Die Aussagen sowohl des Beschuldigten als auch der Ehefrau seien inkonstant und teil- weise gänzlich widersprüchlich. Der Beschuldigte weise grundsätzlich sämtliche Vorwürfe von sich, spreche jedoch zwischenzeitlich selbst von (leeren) Drohungen gegenüber seiner Ehegattin. Die Ehefrau mache grundsätzlich geltend, vom Beschuldigten mehrfach bedroht worden zu sein. Sie sage jedoch nur teilweise aus, dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden zu sein und gebe teilweise an, dass der Beschuldigte diese Äusserungen nicht ernst meine und als Schimpfwörter verwende, weshalb sie keine Angst habe. Besonders anlässlich der Hauptverhandlung sei sie regelrecht darum bemüht gewesen, die Äusserungen des Beschuldigten zu verharmlosen. Sie habe sich allerdings auch dabei teilweise in Widersprü- chen verfangen. Ihre über sämtliche Einvernahmen hinweg inkonstant aus- fallenden Aussagen seien jedoch nicht per se unglaubhaft, zumal sie teil- weise durch die Aussagen der Tochter als auch des Beschuldigten gestützt würden. Die Tochter erscheine grundsätzlich glaubwürdig, befinde sich aber in einer äusserst schwierigen Situation, zumal sie durch ihre Aussa- gen nicht nur ihren Vater belaste, sondern auch ihre Mutter mittelbar hätte gefährden können, was auch die Würdigung ihrer Aussagen schwierig ma- che. Sie gehe davon aus, dass der Beschuldigte seiner Ehefrau nichts Ernsthaftes antun könne, spiele den Vorfall aus dem Jahr 2012 herunter und bezeichne die Ehefrau als wehleidig. Die Aussagen der Tochter liessen insoweit am Anklagesachverhalt zweifeln, als dass der Beschuldigte die Drohungen (sollte er sie ausgesprochen haben) womöglich nicht ernst ge- meint und die Ehefrau dies erkannt haben könnte. Es könne nicht ab- schliessend beurteilt werden, was der Beschuldigte mit den Äusserungen beabsichtigt habe bzw. ob es sich schlichtweg um für ihn typischerweise in -8- der Wut bzw. unter Alkoholeinfluss verwendete und mithin an sich bedeu- tungslose Ausdrücke gehandelt habe und sich die Ehegattin dessen be- wusst gewesen sei. Damit bestünden erhebliche und unüberwindbare Zweifel am Anklagesachverhalt. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo sei entgegen der Anklage davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht be- absichtigt habe, die Ehefrau in schwere Furcht zu versetzen und dass diese durch die Äusserungen nicht in Schrecken oder Angst versetzt worden sei. Es fehle damit sowohl am Taterfolg als auch am Vorsatz. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der Berufungsbegrün- dung zusammengefasst aus, dass vorliegend sämtliche Beteiligten ein hochgradig irrationales Aussageverhalten zeigen würden. Es sei jedoch zu betonen, dass die Ehefrau anlässlich der ersten Einvernahme noch detail- liert, lebensnah, stimmig und damit auch glaubhaft ausgesagt habe, dass die Drohungen stattgefunden hätten und sie dadurch derart stark in Angst und Schrecken versetzt worden sei, dass sie gesundheitliche Probleme ge- habt und ihr Haus verlassen habe. Erst danach, offensichtlich unter massi- vem Druck des Verwandten- und Bekanntenkreises sowie aufgrund der im tamilischen Kulturkreis vorherrschenden Wertvorstellung, dass es eine Schande für die Familie sei, in ein Strafverfahren involviert zu sein, habe die Ehefrau ihr Aussageverhalten geändert. Dabei seien die entlastenden Aussagen bis hin zur Hauptverhandlung oberflächlich, brüchig, wider- sprüchlich und damit wenig glaubhaft geblieben, zumal sie gleichzeitig den- noch daran festgehalten habe, dass sie bei der Polizei ursprünglich die Wahrheit gesagt habe. Insbesondere unter Berücksichtigung der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung, dass bei verändertem Aussageverhalten die "Aussage der ersten Stunde" unbefangener und zuverlässiger seien als die späteren, bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen ge- leiteten Darstellungen (BGE 121 V 45 E. 2a), erscheine die Beweiswürdi- gung der Vorinstanz willkürlich. Aufgrund der vorliegenden Einvernahmen und der Sachbeweise (insbesondere Übersetzungen der vorhandenen Sprachnachrichten) habe es klarerweise als erstellt zu gelten, dass der Be- schuldigte die Drohungen gegen seine Ehefrau anklagegemäss geäussert und diese dadurch in Angst und Schrecken versetzt habe. Ein anderslau- tendes Urteil würde den mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB klar vom Gesetzge- ber zum Ausdruck gebrachten Willen, die Tat in solchen Konstellationen der Offizialmaxime zu unterstellen, klarerweise aushöhlen. Es dürfe ange- sichts der gravierenden Tatvorwürfe und dem erheblichen externen Druck, welchem das Opfer unterstehe, nach zunächst klaren und unmissverständ- lichen Aussagen nicht mehr dessen Disposition unterstellt werden, ob der Beschuldigte verurteilt werden könne. Schliesslich sei die Erwägung der Vorinstanz, dass es dem Beschuldigten am Vorsatz gemangelt haben könnte, das Opfer mit seinen massiven Drohungen in Angst und Schrecken zu versetzen, insbesondere aufgrund der versuchten Tötung im Jahre 2012 zum Nachteil des gleichen Opfers geradezu zynisch. Wer einer Person, -9- welche er in der Vergangenheit bereits beinahe umgebracht habe, erneut androhe, sie von der Scheide bis zum Hals aufzuschlitzen, ihr Chemikalien in die Scheide zu giessen und Ähnliches, der nehme allermeistens in Kauf, das durch das traumatische Erlebnis der versuchten Tötung stark vorge- schädigte Opfer erneut in Angst und Schrecken zu versetzen. 2.4. Der Beschuldigte machte mit Berufungsantwort im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz mit zutreffenden Erwägungen zum richtigen Urteil ge- langt sei. Es stehe fest, dass der Beschuldigte unter Alkoholeinfluss und in seiner Muttersprache (Tamil) kommuniziert habe. Es sei nicht bekannt, wel- che Alkoholmenge der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt im Blut gehabt habe und wie sich der Alkoholgehalt auf sein Verhalten und seine Steue- rungsfähigkeit ausgewirkt habe oder generell auswirke. Die Frage des da- maligen Blutalkoholgehalts könne im heutigen Zeitpunkt nicht mehr beant- wortet werden. Ein medizinisches Gutachten könne aber Auskunft über das Verhalten, allfällige Verhaltensänderungen und die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten in alkoholisiertem Zustand geben, woraus wiederum ge- schlossen werden könne, mit welchem Grad an Ernsthaftigkeit und damit mit welcher wirklichen Drohungsabsicht der Beschuldigte Dinge, welche nach einer soziokulturellen Bedeutungsbestimmung und adäquaten Über- setzung als Tathandlungen in Frage kommen würden, gesagt habe. So- lange nicht mittels einer gutachterlich adäquaten, (d.h. die soziokulturelle Dimension miterfassenden) Übersetzung der tamilischen Ausdrucksweisen in die deutsche Sprache geklärt sei, was der Beschuldigte wirklich gesagt habe und wie das für seine Ehefrau zu verstehen gewesen sei, fehle es an einer Erkenntnis über das Tatgeschehen. Die Vorinstanz zweifle unter die- sen Umständen zu Recht daran, dass der Beschuldigte beabsichtigt habe, seine Ehegattin in schwere Furcht zu versetzen, und dass diese in Schre- cken oder Angst versetzt worden sei. Das von der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau als irrational bezeichnete Aussageverhalten der Beteiligten lasse keinen Schluss auf den angeklagten Sachverhalt zu. Es spiele insbe- sondere auch keine Rolle, ob der Beschuldigte oder irgendeine andere Per- son etwas als "Drohung" bezeichnet habe, zumal der Begriff im Sinne der umgangssprachlichen Laiensphäre und nicht im Sinne des Tatbestands verwendet worden sei. Davon, dass die Ehefrau unter Druck stehe, könne weiter nicht die Rede sein, zumal die Ehegatten seit Einleitung des Straf- verfahrens getrennt leben würden. 2.5. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau machte an der Berufungsverhand- lung im Wesentlichen geltend, dass die Ehefrau offensichtlich unter dem Druck der Familie und des Umfelds zurückgekrebst sei. Dennoch habe sie immer wieder angegeben, dass das zuvor Gesagte schon stimme. Der Freispruch der Vorinstanz sei unter diesen Umständen und der Aktenlage - 10 - unhaltbar. Es sei der Vorinstanz offenbar damit selbst nicht ganz wohl ge- wesen, da sie trotz Freispruchs die Frage der Genugtuung für die erstan- dene Untersuchungshaft nicht behandelt habe. Dass der Beschuldigte den- noch keine Berufung eingelegt habe, sei dahingehend zu interpretieren, dass er darauf gehofft habe, das unhaltbare Urteil würde in Rechtskraft er- wachsen. Gemäss dem Ergänzungsgutachten sei trotz der gemessenen hohen Alkoholwerte von einer vollständigen Schuldfähigkeit auszugehen. Schliesslich sei weder ein linguistisches noch ein interlinguistisches oder ethnologisches Gutachten erforderlich, wenn ein Mann – unabhängig von Kultur und Sprache – seiner Ehefrau androhe, sie vom Muttermund bis zur Scheide aufzuschlitzen, ihr Chemikalien in die Scheide zu giessen und sie durch Enthauptung zu töten. Dies insbesondere, wenn dieser Mann in der Vergangenheit bereits einmal versucht habe, die Ehefrau zu erdrosseln. 2.6. Der Beschuldigte liess an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen aus- führen, dass man angesichts des tiefen Bildungsniveaus, des tiefen kogni- tiven Niveaus und des tiefen Sprachniveaus der Beteiligten und deren Her- kunft aus Sri Lanka nicht mit Klarheit sagen könne, dass der Beschuldigte seine Ehefrau habe bedrohen wollen. Der semantische und kulturelle Ge- halt der Worte sei unklar geblieben. Auch die Tochter, welche offenbar im Streit mit dem Beschuldigten liege, habe gesagt, dass man das nicht so streng nehmen dürfe. Der vorinstanzliche Freispruch sei deshalb zu Recht erfolgt. Es habe gerade kein Druck des Umfelds auf die Ehefrau gegeben, da diese vom Beschuldigten getrennt lebe. Er habe keine Berufung einge- reicht, da es sich um eine Familiensache handle, deren Konfliktpotential seit zwei Jahren beendet sei. Die Ehefrau habe keine Angst und habe nichts zu befürchten. Der Beschuldigte befinde sich in einem schlechten Zustand. Für den Fall eines Schuldspruchs sei mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 StGB ex post eine günstige Prognose zu stellen. Der Beschuldigte sei seit zwei Jahren straffrei und es gebe keine Indizien für Ressentiments. 3. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die ge- schädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grund- sätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psy- chischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die be- troffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der - 11 - subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2.). Vor- sätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Die Frage, ob eine Person im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StGB mit Wissen und Willen handelte, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen. Diese bezieht sich nicht auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens, sondern auf des- sen Vorwerfbarkeit und ist bei der Beurteilung des Verschuldens zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.1). 4. 4.1. Die Anklage beruht insbesondere auf den auf dem Mobiltelefon des Be- schuldigten und teilweise auch auf dem Mobiltelefon der Ehefrau festge- stellten Sprachnachrichten vom 13./14. Februar 2022 sowie den Erstaus- sagen der Ehefrau (polizeiliche Einvernahme vom 14. Februar 2022 act. 566 ff.). Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich, seine Ehefrau be- droht zu haben (vgl. etwa delegierte Einvernahme vom 15. Februar 2022 act. 555 f.; Eröffnung Festnahme vom 15. Februar 2022 act. 237 f.; Proto- koll ZMG vom 17. Februar 2022 act. 264). 4.2. Die Ehefrau des Beschuldigten suchte am 14. Februar 2022 nur wenige Stunden nach Erhalt der letzten inkriminierten Sprachnachricht die Polizei auf und gab an, vom Beschuldigten wiederholt mit dem Tod bedroht worden zu sein und Angst um sich und ihre Familie zu haben (Polizeirapport vom 28. März 2022 act. 538). Gleichentags konnte das Mobiltelefon des Be- schuldigten sichergestellt werden. Darauf wurden mehrere Sprachnach- richten vom 13./14. Februar 2022 festgestellt, mit welchen der Beschuldigte seine Ehefrau diverser Affären bezichtigte und seine Wut und Verletzung darüber wortreich zum Ausdruck brachte (Übersetzung act. 307 f.). Die Sprachnachrichten vom 14. Februar 2022 wurden auch auf dem Mobiltele- fon der Ehefrau festgestellt, anlässlich ihrer Befragung vom 14. Februar 2022 abgespielt und übersetzt. Die zu hörende männliche Stimme wurde als "lallend" bezeichnet (act. 574 f.). Folgende den Akten enthaltene (übersetzte) Sprachnachrichten sind hin- sichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohungen relevant: - Sprachnachricht vom 13. Februar 2022, 21.33 Uhr: "Ich werde Dich und deine Mutter ficken. Ich werde Chemikalien in deine Scheide giessen" (act. 308); - Sprachnachricht vom 14. Februar 2022, 00.02 Uhr: Vorschlag, zu- sammen zu sterben, wenn Zusammenleben nicht möglich sei. - 12 - "Komm doch, dann sterben wir wenigstens zusammen" (act. 308) bzw. Beschuldigung, dass er wegen ihr das Gesicht verloren habe und Behauptungen, dass sie einen anderen Mann habe. Dass er das nicht zulassen würde und sie sich sonst beide umbringen würden (act. 575). Die in der Anklage lediglich zeitlich erwähnte Sprachnachricht vom 14. Feb- ruar 2022, 00.08 Uhr, enthält angesichts der den Akten enthaltenen Über- setzungen nur Vorwürfe hinsichtlich zahlreicher Affären sowie, dass sie für den Tod seines Bruders verantwortlich sei (act. 308, 575). Drohender Inhalt ist den Übersetzungen indessen nicht zu entnehmen und wird dem Be- schuldigten auch in der Anklage nicht konkret vorgeworfen. Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, diese Sprachnachrichten an seine Frau versandt zu haben. Er räumte jedoch lediglich ein, dass er seine Frau beschimpft habe. Er habe sie jedoch nie bedroht (delegierte Einvernahme vom 15. Februar 2022, act. 556-561). Er habe ihr nur Lieder geschickt und nichts mit Umbringen gesagt. Die Nachrichten seien falsch übersetzt wor- den (Protokoll zur Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 17. Februar 2022 act. 265). Im Berufungsverfahren gab der Beschuldigte an, die ihm erneut vorgehaltenen Äusserungen nicht gemacht zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12), ohne jedoch die Übersetzung der Sprachnachrichten zu beanstanden. Der Inhalt der beiden obgenannten Sprachnachrichten vom 13. Februar 2022, 21.33 Uhr, und vom 14. Februar 2022, 00.02 Uhr, ist durch die kon- stanten und schliesslich unbeanstandet gebliebenen Übersetzungen er- stellt. Die vom Beschuldigten vertretene Version, er habe seiner Frau nur Lieder geschickt (act. 265) und die sichergestellten Äusserungen nicht ge- macht (zuletzt Protokoll Berufungsverhandlung S. 12) trifft dagegen offen- sichtlich nicht zu. Damit drohte der Beschwerdeführer seiner Ehefrau mit der Ankündigung, ihr Chemikalien in die Scheide zu giessen, die Zufügung schwerster Ver- letzungen an. Vor diesem Hintergrund kann auch die nur wenige Stunden später erfolgte Aufforderung zum gemeinsamen Sterben bzw. die Ankün- digung, dass "sie sich selbst umbringen" würden, nicht anders verstanden werden, als dass der Beschuldigte androhte, zuerst die Ehefrau und dann sich selbst zu töten. Auch die Ehefrau interpretierte diese Sprachnachricht entsprechend (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). 4.3. 4.3.1. Hinsichtlich der anderen dem Beschuldigten vorgeworfenen Äusserungen liegen keine objektiven Beweismittel vor. Damit kommen den Aussagen der Beteiligten diesbezüglich sowie zur Klärung der Frage, ob die Ehefrau - 13 - durch die Äusserungen in Angst oder Schrecken versetzt wurde, zentrale Bedeutung zu. 4.3.2. Es kann auf die von der Vorinstanz ausgeführten theoretischen Erwägung zur Beweis- und Aussagenwürdigung verwiesen werden (E. 4.1). Im Rah- men der Aussageanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishinter- grund machen könnte. Weiter ist nach möglichen Fehlerquellen zu for- schen, die etwa darin bestehen können, dass die aussagende Person über ein Motiv zur Falschaussage verfügt oder Umstände vorhanden sind, wel- che die Aussage beeinflusst haben könnten. Schliesslich ist zu untersu- chen, ob es Übereinstimmungen oder Widersprüche zu anderen Beweisen gibt. Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prü- fung, dass diese Unwahr- bzw. Nullhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). 4.3.3. 4.3.3.1. Wie erwähnt, suchte die Ehefrau des Beschuldigten nur wenige Stunden nachdem der Beschuldigte ihr per Sprachnachricht angedroht hatte, sie schwer zu verletzen bzw. zu töten (Sprachnachrichten vom 13./14. Februar 2022, vgl. E. 4.2), die Polizei auf und gab an, vom Beschuldigten wiederholt mit dem Tod bedroht worden zu sein. Anlässlich der gleichentags durchge- führten polizeilichen Einvernahme (polizeiliche Einvernahme vom 14. Feb- ruar 2022, Übersetzung durch Dolmetscher [Nr.], act. 566 ff.) gab sie noch vor der Befragung zur Sache an, unter Angstzuständen zu leiden, da sie von ihrem Mann "Sachen befürchte" (act. 567). Anschliessend schilderte sie, dass die Situation mit dem Beschuldigten sich seit dem Verkauf des Hauses an den Sohn verschlechtert habe. Seit September 2021 sei die Si- tuation eskaliert. Damals habe der Beschuldigte einen negativen Asylent- scheid erhalten. Er habe ihr ca. sieben bis zehn Mal ein "Ultimatum" gestellt und gesagt, dass er sie und sich mit einem Messer "abschneiden" bzw. enthaupten würde, wenn er erneut einen negativen Asylentscheid erhalten sollte. Dies habe er auch oft am Telefon gesagt. Meist habe er sie von der Wohnung in Q._____ aus angerufen, wenn sie sich beim Sohn oder der Tochter aufgehalten habe. Einmal habe er seine Geschwister in U._____ besucht und von dort aus angerufen (act. 571 ff.). Am 4. Februar 2022 habe er ihr in der Wohnung der Tochter in Anwesenheit der Polizei in Tamil ge- sagt, dass er sie auf der Stelle töten würde, wenn er die Wahl hätte (act. 573). Er habe sie auch per Sprachnachrichten bedroht (act. 571). Über die App Viber habe er ihr in einer Sprachnachricht angedroht, dass er sie - 14 - von Muttermund/Scheide bis zum Hals aufschlitzen werde. Das müsse Mitte Januar 2022 gewesen sein. Sie sei damals bei ihrer Mutter in Sri Lanka gewesen (act. 574). Auf Frage nach weiteren Sprachnachrichten mit drohendem Inhalt verwies sie auf die in der Nacht vom 13./14. Februar 2022 erhaltenen Nachrichten. Diese wurden (zumindest teilweise) auch auf ihrem Mobiltelefon festgestellt (act. 574, vgl. dazu E. 4.2). Auf die Auffor- derung, chronologisch anzugeben, wann und wie sie vom Beschuldigten in Telefongesprächen, Nachrichten oder Sprachnachrichten bedroht worden sei, gab sie an, sich nicht an alle Nachrichten zu erinnern. Sie verstehe nicht, weshalb sie alle Sachen wieder erwähnen müsse, welche sie auf- wühlen würden. Sie wolle ihren Mann nicht mehr belasten, das bringe sie auch nicht weiter (act. 575). Sie äusserte wiederholt, dass sie erhebliche Angst habe, der Beschuldigte könnte die ausgesprochenen Drohungen in die Tat umsetzen (act. 567-579). Sie wolle jedoch keine Strafanzeige stel- len. Auf die Stellung einer Zivilforderung verzichtete sie ebenfalls und gab an, sie wolle nur, dass protokolliert werde, was bei ihnen passiere (act. 579; vgl. auch Formular vom 14. Februar 2022 mit Verzicht auf Stellung eines Strafantrags und auf Konstituierung als Privatklägerin, act. 609). Am Ende der Befragung äusserte sie Sorgen, dass der Beschuldigte den Kindern et- was tun könnte, da sie die Polizei informiert habe (act. 580). Anlässlich der zweiten Befragung (delegierte Einvernahme vom 8. März 2022, Übersetzung durch Dolmetscher [Nr.], act. 582 ff.) äusserte die Ehe- frau von Anfang an und wiederholt Verunsicherung und Unwohlsein betref- fend den Umstand, dass sie ein zweites Mal befragt werde, obwohl sie keine Anzeige gegen den Beschuldigten erhoben habe (act. 583, 584 und 585). Sie gab an, zu befürchten, dass ihre Kinder und Enkelkinder negativ beeinflusst werden könnten, wenn der Beschuldigte noch länger im Ge- fängnis bleiben müsse (act. 591) und führte aus, dass sie die einzige aus der Familie sei, die bislang bei der Polizei und beim Gericht gewesen sei, was auch für die Kinder nicht ehrenwert sei (act. 593). Sie verwies darauf, dass die Familie schlecht rede, da sie den Beschuldigten angezeigt habe (act. 594) und im Freundes- und Verwandtenkreis des Beschuldigten alle nachfragen würden, wo er sei und warum er so lange im Gefängnis sei (act. 590). Dennoch bestätigte sie wiederholte Drohungen im Zusammenhang mit einem möglicherweise negativen Ausgang des Asylverfahrens (von ihr als "Ultimatum" bezeichnet; act. 586-588), gab jedoch zwischendurch an, sich nicht erinnern zu können (act. 588) bzw. dass der Beschuldigte das nicht so ernsthaft gesagt habe (act. 586) und es sich eher um bei Tamilen übliche Fluchworte gehandelt habe (act. 587) oder dass er ihr eher Schnitt- wunden i.S.v. "ich schneide mich und dann werde ich dich schneiden", an- gedroht habe, was er jedoch nie ernst meine (act. 589). Sie denke nicht, dass er seine Drohungen umsetzen würde. Er sage das nur so (act. 586). Sie denke aber, dass er sich selber umbringen würde, wenn man ihn nach Sri Lanka schicken würde. Sie habe zwischendurch schon Angst gehabt (act. 586 und 587) und wisse nicht genau, was passieren würde (act. 587). - 15 - Sie denke, dass sie schuld daran sei, dass sich die ganze Lebenssituation des Beschuldigten verschlechtert habe, da sie nach dem Vorfall im 2012 im Spital gewesen und ihn angezeigt habe (act. 587). Die Ehefrau bestä- tigte auch den Vorfall vom 4. Februar 2022. Der Beschuldigte habe aller- dings nicht gesagt, dass er sie töten werde, sondern dass er sie durch- schneiden werde (gemäss dem an der Befragung anwesenden Dolmet- scher sei damit "am Hals durchschneiden" gemeint, act. 589). Es habe sie nicht gross bewegt, da er das ja öfter sage. Es sei wie ein Schimpfwort, welches sie nicht ernst bzw. wörtlich nehme (act. 590). Weiter verwies die Ehefrau auf mittels Sprachnachrichten ausgesprochene Drohungen. Sie habe diese auch der Polizei ausgehändigt (act. 586). Gegen Ende der Be- fragung gab sie dagegen an, per Sprachnachrichten keine Todesdrohun- gen erhalten zu haben (act. 591). An der Hauptverhandlung (Protokoll HV act. 702 ff.) stellte die Ehefrau vorab den Antrag, das Verfahren gegen den Beschuldigten zu sistieren. Sie gab an, dass sie kein Interesse daran habe, das Verfahren gegen den Be- schuldigten weiterzuführen. Sie wolle nichts sagen, ihr Herz arbeite sehr schnell und sie könne nicht immer alles wiederholen. Der Sistierungsantrag wurde mit Verweis auf die durch den Beschuldigten in der Vergangenheit gegen sie verübte versuchte Tötung und Freiheitsberaubung abgewiesen (Art. 55a Abs. 3 StGB; act. 703). In der Folge bestätigte die Ehefrau, dass sie vom Beschuldigten für den negativen Asylentscheid verantwortlich ge- macht werde. Sie gab an, dass sie sich nicht mehr ganz erinnern könne, was er gesagt habe, und es bedeutungslos sei, wenn jemand sage, er töte sich selber oder jemand anderen. Manchmal habe man Angst, manchmal nicht. Sie habe keine Angst, wenn sich ihr Ehemann so äussere (act. 704 f.). Hinsichtlich der in Anwesenheit der Polizei im Februar 2022 geäusser- ten Drohung, dass er sie aufschneiden würde, berief sich die Ehefrau mit Hinweis auf ihren Bluthochdruck auf ihre Vergesslichkeit (act. 705). Sie be- stätigte jedoch, dass der Beschuldigte ihr per Sprachnachricht angedroht habe, dass er ihr Chemikalien in die Scheide giessen und sie sowie sich selber umbringen werde. Auf die Frage, ob sie Angst gehabt habe, gab sie zunächst an, dass man ein bisschen Angst habe, führte jedoch auf erneute Nachfrage aus, keine Angst zu haben, dass etwas passieren könne. Er be- drohe sie oft, aber habe solche Worte noch nie in die Tat umgesetzt. Es sei schon lange her, dass etwas passiert sei. Es seien nur leere Drohungen und sie wisse, dass er das nie in die Tat umsetzen würde (act. 705). Die Ehefrau bestätigte weiter, dass der Ehemann ihr in einer Sprachnachricht angedroht habe, sie vom Muttermund bis zur Scheide aufzuschlitzen. Zu- nächst gab sie an, dass das nur leere Drohungen seien, bestätigte jedoch kurz drauf ihre früheren Aussagen, dass sie Angst gehabt habe. Sie ver- wies darauf, dass sie sich nicht wohl fühle. Es würden immer wieder die- selben Fragen gestellt und sie wisse nicht, wie sie Stellung nehmen solle. Sie erzähle immer die Wahrheit, stehe heute unter Stress und sei in einer verwirrten Lage. Bei der Polizei habe sie die Wahrheit gesagt. Sie habe - 16 - keine Angst gehabt. Ihr Mann verwende diese Begriffe öfter, es sei Alltag für sie (act. 706). Im Übrigen kann auf die von der Vorinstanz wiedergegebenen Aussagen verwiesen werden (E. 3.2) Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Ehefrau während bzw. nach der Zeugenbelehrung an, dass sie gerne alles vergessen möchte, schon fast alles vergessen habe und ihre früheren Aussagen nicht mehr in Erin- nerung habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.). Schliesslich bestä- tigte sie jedoch, dass sie am 14. Februar 2022 zur Polizei gegangen sei und mitgeteilt habe, vom Beschuldigten bedroht worden zu sein. Ausser- dem bestätigte sie, dass sie damals Angst gehabt habe vor dem Beschul- digten, dass er ihr über die App Viber mitgeteilt habe, er werde ihr Chemi- kalien in die Scheide giessen und sie und sich selbst umbringen, dass er ihr mehrmals, etwa sieben Mal, gesagt habe, er werde sie und sich selbst durch Enthauptung oder anderweitig mit dem Messer töten, wenn er einen negativen Asylentscheid erhalte. Sie fügte jedoch an, dass er nur so rede und so etwas nicht machen würde. Er habe Aufenthaltsprobleme gehabt und das gesagt, weil er traurig gewesen sei. Er habe sie nicht für seinen negativen Asylentscheid verantwortlich gemacht und immer gesagt, dass falsch sei, was er gemacht habe und er darüber traurig sei (Protokoll Beru- fungsverhandlung S. 5). Zu ihren früheren Aussagen, der Beschuldigte habe ihr Mitte Januar 2022 über die App Viber mitgeteilt, dass er sie vom Muttermund bis zur Scheide aufschlitze, gab sie an, dass weder der Be- schuldigte noch sie selbst dies gegenüber der Polizei gesagt hätten (Pro- tokoll Berufungsverhandlung S. 5 f.). Am 4. Februar 2022 sei die Polizei in die Wohnung der Tochter gekommen, weil der Beschuldigte laut gewesen sei und Probleme gemacht habe. Er habe gewollt, dass sie zurückkomme. Auf die Frage, ob er sie bedroht habe, gab sie an, alles vergessen zu ha- ben. Sie habe nicht nach Hause gewollt, weil sein Gerede sie nerve (Pro- tokoll Berufungsverhandlung S. 6 und 7 f.). 4.3.3.2. Die ersten Aussagen der Ehefrau, welche nur wenige Stunden nach der mit Sprachnachrichten vom 13./14. Februar 2022 versandten Drohungen erho- ben wurden, enthalten detaillierte Schilderungen der verschiedenen dem Beschuldigten vorgeworfenen Äusserungen. Sie verknüpft die geschilder- ten Vorfälle mit äusseren Umständen und Besonderheiten (z.B. Asylverfah- ren, für dessen möglicherweise negativen Ausgang der Beschuldigte sie verantwortlich mache [act. 571 f.]; Eskalieren der Situation im September 2021, als er einen negativen Asylentscheid erhalten habe [act. 571], Anruf mit Drohung im Zusammenhang mit dem Asylverfahren aus ihrer Woh- nung, als sie beim Sohn oder der Tochter gewesen sei bzw. aus U._____, als er seine Geschwister besucht habe [act. 572], Aufenthalt in Sri Lanka - 17 - bei ihrer Mutter, als sie im Januar 2022 die Sprachnachricht des Beschul- digten erhalten habe, dass er sie von Muttermund/Scheide bis zum Hals aufschlitzen werde [act. 574]; Anwesenheit der Polizei in der Wohnung der Tochter während der [auf Tamilisch ausgesprochenen] Drohung vom 4. Februar 2022, dass er sie auf der Stelle töten würde, wenn er die Wahl hätte [act. 573]; alkoholisierter Zustand des Beschuldigten bei allen ihm vorgeworfenen Vorfällen [act. 570, 571 und 578]), was diese anschaulich und nachvollziehbar erscheinen lässt. Ihre wiederholt genannte Angst (act. 567, 573, 577, 578 und 579), aufgrund welcher sie die (damals vom Beschuldigten bewohnte) Wohnung verlassen habe, bringt sie neben den dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohungen auch mit der Tat im Jahre 2012 in Verbindung, anlässlich welcher der Beschuldigte sie gefesselt habe und versucht habe, sie zu erwürgen (act. 577). Bereits anlässlich dieser Befragung wurde indessen die Mühe der Ehefrau deutlich, den Beschuldig- ten zu belasten, als sie angab, dass sie nicht verstehe, warum sie all diese aufwühlenden Sachen wieder erwähnen müsse, und dass sie den Beschul- digten nicht mehr belasten wolle (act. 575). Auch schien sie Konsequenzen eines Strafverfahrens vermeiden zu wollen, indem sie festhielt, keine Straf- anzeige erstatten zu wollen und auf die Stellung eines Strafantrags und einer Zivilforderung zu verzichten. Dass sie dennoch die Polizei aufgesucht hatte und angab, sie wolle, dass protokolliert werde, was bei ihnen passiere (act. 579), spricht dafür, dass das Erlebte sie erheblich beunruhigte. In den folgenden Befragungen bestätigte die Ehefrau die von ihr geschil- derten Vorfälle weitgehend, auch wenn sie sich zwischenzeitlich auf Nicht- erinnern berief. In der Berufungsverhandlung verneinte sie erstmals die noch an der Hauptverhandlung bestätigte Aussage, dass der Beschuldigte sie Mitte Januar 2022 über die App Viber bedroht habe, wobei sie angab, dass sie das auch gegenüber der Polizei nicht angegeben habe, was of- fensichtlich nicht zutrifft. Dass die Ehefrau – wie von ihr vorübergehend verneint (act. 591) – per Sprachnachricht massiv bedroht wurde, ist (wie bereits mehrfach erwähnt) objektiv nachgewiesen und wurde von ihr in der Berufungsverhandlung bestätigt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Sie relativierte die (anlässlich der unmittelbar nach dem Aufsuchen der Po- lizei durchgeführten Erstbefragung noch anschaulich geschilderte) erhebli- che Angst vor dem Beschuldigten zunehmend und gab wiederholt an, dass die (Todesdrohungen enthaltenden) Worte des Beschuldigten bedeutungs- los seien, sie diese nicht ernst nehme und auch nicht befürchte, dass der Beschuldigte diese in die Tat umsetzen könnte (z.B. act. 586 f., 590; act. 704-706). Angesichts der Erheblichkeit der Äusserungen, der Anzei- gesituation sowie insbesondere auch aufgrund des Vorfalls im Jahre 2012, anlässlich welchem die Ehefrau vom Beschuldigten gefesselt und mit ei- nem Tuch gewürgt worden war und welcher zu einer Verurteilung zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen versuchter Tötung und Freiheitsberau- bung, aufgeschoben zugunsten einer stationären Suchtbehandlung ge- mäss Art. 60 StGB, führte (Urteil des Obergerichts SST.2014.29 vom - 18 - 3. November 2014, act. 35 ff.), erscheinen diese Aussagen jedoch nicht plausibel. Die Ehefrau deutete denn auch zwischenzeitlich immer wieder an, schon Angst gehabt zu haben, um dies teilweise umgehend wieder zu verneinen (vgl. act. 586, 587 und 705). Auch anlässlich der Berufungsver- handlung bestätigte sie zunächst, Angst vor dem Beschuldigten gehabt zu haben, um jedoch umgehend anzufügen, dass er nur so rede, so etwas jedoch nicht mache (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Es drängt sich auf, dass die Aussagen der Ehefrau, trotz massiver Todesdrohungen und einem in der Vergangenheit erfolgten Tötungsversuch keine Angst gehabt zu haben, einzig erfolgten, um mögliche strafrechtliche Konsequenzen für den Beschuldigten zu verhindern. Insbesondere ist diese Aussagenent- wicklung sowie der anlässlich der Hauptverhandlung gestellte Sistierungs- antrag mit dem wiederholt angedeuteten familiären und gesellschaftlichen Druck vereinbar. Wie erwähnt, gab sie mehrfach an, dass sie von der Fa- milie und dem Freundeskreis des Beschuldigten für das Strafverfahren und die damit verbundene Inhaftierung des Beschuldigten verantwortlich ge- macht werde. Sie bezeichnete den Kontakt mit den Strafverfolgungsbehör- den als unehrenhaft und ihre heutige Situation gar als selbstverschuldet, da sie mit der Anzeige gegen den Beschuldigten aufgrund des Vorfalls im 2012 zur Verschlechterung seiner Lebenssituation beigetragen habe. Zu- dem tat sie ihre Überforderung bei der Beantwortung der Fragen kund (z.B. act. 587, 590, 593, 594, Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.). Der vom Beschuldigten vorgebrachte Umstand, dass er getrennt von seiner Ehefrau lebe (Berufungsantwort S. 3, Protokoll Berufungsverhandlung S. 17), ver- mag diesen unabhängig von der Wohnsituation bestehenden Druck offen- sichtlich nicht zu wiederlegen. Es ist im Übrigen darauf zu verweisen, dass die Ehefrau bereits im Verfahren betreffend den Fessel- und Würgevorfall im Jahre 2012 ein ähnliches Aussageverhalten zeigte. Auch hier bestätigte sie zwar im weiteren Gang des Verfahrens die meisten Sachverhaltsmo- mente, schwächte diese jedoch stark ab, gab an, dass "stirb" ein ganz nor- males Schimpfwort sei, welches sie nicht ernstgenommen oder geängstigt habe und verwies darauf, dass es ihre Schuld sei, dass der Beschuldigte nun im Gefängnis sei. Das Obergericht des Kantons Aargau bezeichnete diese Aussagen im damaligen Verfahren als augenfällige Verharmlosungs- versuche und qualifizierte sie als Gefälligkeitszeugnis, wogegen es die Erstaussagen der Ehefrau als glaubhaft einstufte und darauf abstellte (Ur- teil des Obergerichts SST.2014.29 vom 3. November 2014 E. 2.6.4.2 f., act. 53 f.). Unter diesen Umständen erscheinen die teilweise geäusserten Aussagen der Ehefrau, durch die ausgesprochenen Todesdrohungen bzw. die Androhung schwerster Verletzungen nicht in Angst oder Schrecken ver- setzt worden zu sein, nicht glaubhaft. An der Glaubhaftigkeit ihrer Erstaus- sagen vermag dies indessen nichts zu ändern. Diese wird durch den Um- stand unterstrichen, dass sie trotz offensichtlicher Bemühungen, strafrecht- liche Konsequenzen für den Beschuldigten zu verhindern, die einzelnen Vorfälle auch in den weiteren Befragungen weitgehend bestätigte, soweit - 19 - diese nicht ohnehin objektiv nachgewiesen sind. Ein Motiv, den Beschul- digten falsch zu belasten, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Die Erstaussagen der Ehefrau werden (neben den sichergestellten Sprach- nachrichten vom 13./14. Februar 2022, der Anzeigesituation [Anzeige nur wenige Stunden nach Erhalt der genannten Sprachnachrichten]), dem von der Polizei am 4. Februar 2022 festgestellten aufgebrachten und unruhigen Zustand des Beschuldigten sowie dem am 4. und 14. Februar 2022 festge- stellten hohen Alkoholkonsum [act. 547 und 217]) durch die (von der Vo- rinstanz als glaubhaft eingestuften und auch vom Beschuldigten nicht in Frage gestellten) Aussagen der gemeinsamen Tochter E._____ (nachfol- gend Tochter; delegierte Einvernahme als Zeugin act. 596 ff.), dass der Beschuldigte ein oder zweimal gesagt habe, er werde die Mutter umbrin- gen, gestützt. Sie gab an, diese Äusserung nicht selbst gehört zu haben. Die Mutter habe es ihr erzählt, als sie im Dezember 2021 in Sri Lanka ge- wesen sei (act. 601 f.). Auch in der (vom Beschuldigten anlässlich der Be- rufungsverhandlung eingereichten) E-Mail vom 13. Februar 2024 bestätigte die Tochter, dass der Beschuldigte mehrfach Drohungen ausgesprochen habe, welche er jedoch sicherlich nicht ernst gemeint habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 4.2) können den Aussa- gen der Tochter keine Umstände entnommen werden, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Erstaussagen der Mutter begründen könnten. So gab die Tochter an, beim Polizeieinsatz am 4. Februar 2022 in ihrer Woh- nung zwar zugegen gewesen zu sein. Sie habe jedoch nicht alles mitbe- kommen, da sie am Coronavirus erkrankt gewesen sei, auf ihr Kind habe schauen müssen und auch noch ihr Bruder dazugekommen sei. Sie habe keine Kraft mehr gehabt und sich zurückgezogen. Ihre Aussagen, dass sie am 4. Februar 2022 keine Drohung gehört habe, können damit nicht als Hinweis gewertet werden, dass diese nicht erfolgt sein könnte (act. 602). Auch aus dem Umstand, dass die Tochter keine Gewalttätigkeiten vom Be- schuldigten zu erwarten scheint, kann nichts abgeleitet werden, was gegen die Glaubhaftigkeit der Erstaussagen der Ehefrau sprechen könnte. Es handelt sich lediglich um eine Einschätzung der Tochter, welche im Übrigen auch den Vorfall aus dem Jahre 2012 als harmlos und die Mutter als etwas wehleidig und sensibel (act. 602 und 605) bezeichnete und welche im Üb- rigen auch nicht angab, dass die Mutter, welche ihr von Todesdrohungen berichtet habe, diese nicht ernstgenommen habe. Unter diesen Umständen erübrigt sich auch die (vom Beschuldigten beantragte) erneute Befragung der Tochter. Die Erstaussagen der Ehefrau sind damit als glaubhaft zu bezeichnen. Hin- gegen vermögen ihre im weiteren Gang des Verfahrens gemachten Anga- ben, durch die Äusserungen des Beschuldigten nicht in Angst versetzt wor- den zu sein, nicht zu überzeugen. - 20 - 4.3.4. 4.3.4.1. Der Beschuldigte bestritt bereits an der delegierten Einvernahme vom 15. Februar 2022 (act. 552 ff.), seine Frau bedroht zu haben (act. 555 und 564). Er habe sie einzig einmal im November 2021 als Hund und Hure be- schimpft. Er sei wütend gewesen wegen des Hausverkaufs (act. 555). Er habe sie einfach beschimpft ("Hund") und dabei schon mal erwähnt, sie solle doch sterben, weil sie ihn wegen des Hauses hintergangen habe (act. 557). Er habe nie gesagt, dass er sich und die Ehefrau töten werde, wenn er wieder einen negativen Asylentscheid erhalten würde. Er habe nur mehrmals gesagt, dass er sich in diesem Fall selbst umbringen würde. Dies aber nie am Telefon, sondern immer direkt zu seiner Frau (act. 558 f.) Wa- rum es am 4. Februar 2022 in der Wohnung der Tochter zu einer Polizeiin- tervention gekommen sei, wisse er nicht. Seine Ehefrau sei zuvor in Sri Lanka gewesen und sei am 31. Januar 2022 zurückgekommen und nach S._____ gegangen. Er habe sie vermisst und sie und die Enkel besuchen wollen. Dann sei die Polizei gekommen. Warum wisse er nicht. Dass er in Anwesenheit der Polizei zu seiner Ehefrau gesagt habe, wenn er die Wahl hätte, würde er sie auf der Stelle töten, stimme nicht (act. 559). Auf Vorhalt der Sprachnachrichten vom 14. Februar 2022 bestritt er zunächst, diese Äusserungen gemacht zu haben bzw. gab an, sich nicht richtig zu erinnern (act. 560). Schliesslich räumte er ein, dass es schon stimme, dass er solche Nachrichten versandt habe. Er habe gefragt, ob sie einen anderen Mann habe, da sie nie zu Hause sei. Er habe jedoch nie erwähnt, dass er jeman- den umbringen werde (act. 561). Seine Ehefrau lebe seit einigen Wochen bei der Tochter, weil diese Hilfe bei den Enkeln benötige. Zuvor sei sie in Sri Lanka in den Ferien gewesen. Er habe ein sehr gutes Verhältnis zu seiner Ehefrau. Streit gebe es immer wegen einer Rechnung von Fr. 25'000.00 im Zusammenhang mit dem Hausverkauf. Er habe kein Alko- holproblem. Er wolle mit seiner Frau zusammenleben (act. 563). Anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 15. Februar 2022 (act. 235 ff.) verwies er wiederum auf den Streit wegen des Hauses und gab an, dass er seiner Frau und ihrem Sohn gesagt habe, dass sie sich unanständig verhalten hätten. Er habe sie aber nicht beschimpft oder bedroht. Er habe vielleicht gewisse Wörter gebraucht, gesagt, dass die Familie der Frau keine anständige Familie sei und es besser wäre zu sterben, als so zu le- ben (act. 237). Er verwies wiederum auf den Streit im Zusammenhang mit dem Hausverkauf und gab an, dass seine Frau im Dezember 2021 nach Sri Lanka gegangen sei. Er habe vergeblich versucht, sie zu erreichen, sie habe aber absichtlich keine Antwort gegeben. Er habe sie nicht richtig be- leidigt. Er habe gesagt, ob sie sich nicht schäme, solche Sachen zu ma- chen und dass sie keine anständige Person sei. Er sei ihr Mann und sie habe ihn mehrfach betrogen. Mit dem Hausverkauf und anderen Sachen auch. Der Stiefsohn sei hier aufgewachsen und spreche einwandfrei - 21 - Deutsch. Es sei einfach für sie gewesen, gegen ihn ein Verfahren einzulei- ten. Im Dezember 2021 habe er seine Frau damit konfrontiert, dass sie ihn betrogen habe. Sie sei in V._____ gewesen und er habe sie angerufen. Es laufe ein Komplott gegen ihn. Seine Frau versuche, ihn reinzulegen. Auf seinen Alkoholwert bei der Anhaltung von 1.04 mg/l angesprochen, gab er an, dass er am Vortag ein bisschen mehr Bier getrunken habe. Normaler- weise trinke er am Wochenende mehr. Er trinke nicht jeden Tag Alkohol und konsumiere auch alkoholfreies Bier. Er gebe zu, geschimpft und viel- leicht üble Wörter verwendet zu haben. Er sei "verarscht" worden und werde ständig ausgenutzt. Er habe aber keine Todesdrohungen ausge- sprochen (act. 238). An der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 17. Februar 2022 (act. 264 ff.) führte er wiederum aus, seine Frau nie bedroht zu haben. Seine Frau mache diese Aussagen wegen des Geldes. Sie sei vom Sohn beeinflusst worden. Der abweisende Asylentscheid sei im September 2020 gekommen. Er habe in diesem Zusammenhang nicht gedroht. Die Ehefrau mache das nur wegen des Geldes. Sie habe auch ihren ersten Ehemann wegen des Geldes umgebracht. Er sei um Fr. 350'000.00 "verarscht" wor- den. Das Haus sei 2020 verkauft worden und sie hätten ihm einen falschen (zu tiefen) Verkaufspreis mitgeteilt (act. 264). Am 4. Februar 2022 habe er seine Ehefrau und den Enkel besucht, da er sie lange nicht gesehen habe. Die Polizei sei plötzlich gekommen, er wisse nicht wieso. Er habe nicht auf Tamil gesagt, dass er die Ehefrau auf der Stelle umbringen würde. In der Nacht vom 14. Februar 2022 habe er seiner Frau nur Lieder geschickt. Er habe nichts mit "umbringen" gesagt. Er habe nur gefragt, warum sie alleine zu einem Tempel gegangen sei. Er habe ihr vorgehalten, dass sie alleine an eine Hochzeit gegangen sei. Die Nachricht sei falsch übersetzt worden. Er vermute, dass der Sohn im Spiel sei. Seit 2012 habe er sie nie angefasst oder mit dem Tod bedroht. Sie hätten immer wieder einen ganz normalen Familienstreit (act. 265). Im 2012 habe er sich mit seiner Frau gestritten, da sich die Tochter in jemanden verliebt habe, den er nicht gewollt habe. Die Polizei sei angerufen worden. Er trinke am Wochenende zwei Bier oder so. Auch vor der Festnahme habe er nur zwei Bier getrunken. Er müsse viele Medikamente nehmen wegen der Beine. Er sei ganz alleine gewesen und habe am Samstag und Sonntag getrunken. Er habe kein Problem mit Alkohol (act. 266). Er trinke erst wieder, seit der Brief gekommen und seine Ehefrau nach Sri Lanka gegangen sei. Es stimme nicht, dass es Streit gebe, wenn er alkoholisiert sei. Es sei nur wegen der Rechnung. Der Sohn trage das Ganze, er sei "Mafioso" (act. 267). Er würde nie Drohungen in die Tat umsetzen (act. 268). Anlässlich der Hauptverhandlung verweigerte der Beschuldigte die Aussa- gen (act. 708). - 22 - Es kann zudem auf die im vorinstanzlichen Urteil widergegebenen Aussa- gen verwiesen werden (E. 3.1). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu sämtlichen ihm vor- geworfenen Äusserungen an, dass er diese nicht gemacht habe, dass er seiner Frau nicht habe Angst machen wollen und dass sie auch keine Angst vor ihm gehabt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). 4.3.4.2. Der Beschuldigte bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe pauschal und führt einzig detailliert aus, dass es wegen des Verkaufs des Hauses an den Sohn wiederholt zu Streitigkeiten gekommen sei, wobei er seine Frau nie bedroht, sondern (wie zumindest teilweise eingeräumt) lediglich be- schimpft habe. Auch wenn er angab, ein sehr gutes Verhältnis zu seiner Frau zu haben (act. 563), versuchte er wiederholt, sie in einem schlechten Licht darzustellen und erhob diverse Vorwürfe gegen sie (act. 238: Seine Frau habe ihn mit dem Hausverkauf betrogen und Anzeige erstattet, als er sie damit konfrontiert habe. Es laufe ein Komplott gegen ihn; act. 239: Seine Frau sei nach dem Hausverkauf geldgierig geworden; act. 240: Seine Frau habe ihn betrogen und hereingelegt; act. 264: Seine Frau mache das nur wegen des Geldes. Sie habe auch ihren ersten Ehemann wegen des Gel- des umgebracht; act. 267: Seine Frau sage der Gemeinde, sie lebe alleine, und kassiere so mehr Geld, act. 557: Seine Frau habe ihn hintergangen und den Kindern Geld gegeben). Die Aussagen des Beschuldigten, dass er seine Frau nie bedroht habe, stehen in direktem Widerspruch zu der si- chergestellten Nachrichten vom 13./14. Februar 2022, welche schwere Drohungen enthalten (vgl. E. 4.2). Dass die Polizei am 4. Februar 2022 plötzlich am Wohnort der Tochter aufgetaucht sei, und er nicht wisse, wes- halb, erscheint überdies nicht nachvollziehbar, zumal dem Polizeirapport zu entnehmen ist, dass es zu einem erheblichen Streit gekommen sei, da der Beschuldigte nicht gutgeheissen habe, dass sich die Ehefrau bei der Tochter aufhalte. Der Beschuldigte wurde – wie bereits erwähnt – als auf- gebracht und unruhig beschrieben (Polizeirapport vom 5. Februar 2022 act. 547). Die Angaben des Beschuldigten zu seinem (nach eigenen Anga- ben nicht übermässigen) Alkoholkonsum (vgl. act. 266) sind weiter offen- sichtlich unzutreffend, zumal die Atemalkoholmessung beim Polizeieinsatz vom 4. Februar 2022 eine hohe Atemalkoholkonzentration von 1.10 mg/l (act. 545) und bei der Festnahme am 14. Februar 2022 nach 14 Uhr 1.04 mg/l (act. 217) ergab. Dies entspricht etwa 2.20 bzw. 2.08 Promille. Der Beschuldigte bagatellisierte den Vorfall aus dem Jahre 2012 erheblich und nannte einzig einen Streit, wegen welchem schliesslich die Polizei gerufen worden sei, was ebenfalls gegen die Zuverlässigkeit seiner Aussagen spricht. Unter diesen Umständen sind die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft einzustufen. - 23 - 4.3.5. Zusammengefasst stehen die glaubhaften Erstaussagen der Ehefrau den in keiner Weise überzeugenden Aussagen des Beschuldigten gegenüber, womit auf erstere abzustellen ist. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte (neben den sichergestellten Sprachnachrichten vom 13./14. Februar 2022) auch die weiteren, in den Erstaussagen der Ehefrau vom 14. Februar 2022 genannten und in den folgenden Einvernahmen be- stätigten und konkretisierten Äusserungen gemacht hat, wobei er jeweils alkoholisiert war. 4.4. Damit sind nach dem Gesagten folgende Äusserungen des Beschuldigten nachgewiesen: - Zwischen September bis November 2021: Er töte die Ehefrau und sich selbst durch Enthauptung mit einem Messer oder anderweitig, wenn er einen negativen Asylbescheid erhalte. Angesichts des Umstands, dass die Ehefrau die Häufigkeit der als "Ultimatum" bezeichneten Äusserungen im Zusammenhang mit dem Ausgang des Asylverfahrens lediglich schätzte, ist nicht wie in der Anklage geschildert von sieben, sondern lediglich von mehreren, zu- gunsten des Beschuldigten von zwei erfolgten Vorfällen auszuge- hen; - Mitte Januar 2022 per Sprachnachricht: Er werde die Ehefrau vom Muttermund / Scheide bis zum Hals bzw. (entsprechend der Über- setzung an der Hauptverhandlung) vom Muttermund bis zur Scheide aufschlitzen; - Freitag, 4. Februar 2022, bei einem Polizeieinsatz am Wohnort der Tochter: Er würde der Ehefrau auf der Stelle den Hals durchschnei- den, wenn er die Wahl hätte; - Nacht vom Sonntag, 13. Februar 2022/Montag 14. Februar 2022, per Sprachnachrichten: Er werde der Ehefrau Chemikalien in die Scheide giessen sowie sie und sich selber umbringen. Gestützt auf die Erstaussagen der Ehefrau ist zudem erstellt, dass sie auf- grund der genannten Äusserungen jeweils erhebliche Angst verspürt hat, dass der Beschuldigte ihr etwas antun könnte. - 24 - 4.5. Mit den genannten Äusserungen stellte der Beschuldigte seiner Ehefrau in Aussicht, sie zu töten oder sehr schwer zu verletzen, was auch bei einfa- chem sprachlichem Niveau offensichtlich als schwere Drohung gegen Leib und Leben zu verstehen ist. Der Einwand des Beschuldigten, dass die je- weiligen Ausdrücke in der tamilischen Kultur eine andere Bedeutung haben könnten, verfängt nicht. Wie erwähnt, übersetzten mehrere Dolmetscher die Sprachnachrichten vom 13./14. September 2021 sowie die Aussagen der Ehefrau weitgehend übereinstimmend. Zudem stammt die Ehefrau ebenfalls aus Sri Lanka und gehört derselben Kultur an wie der Beschul- digte. Würde den genannten Äusserungen eine andere (harmlose) Bedeu- tung zukommen, wäre weder ihr Anzeigeverhalten noch ihre (nach den obi- gen Ausführungen erstellte) Angst erklärbar, weshalb auf die Erstellung der vom Beschuldigten im Berufungsverfahren beantragten ethnologischen und (inter)linguistischen Gutachten verzichtet werden kann. Die dem Beschuldigen zur Last gelegten Äusserungen sind nach dem Ge- sagten als schwere Drohungen i.S.v. Art. 180 StGB zu qualifizieren. Die Ehefrau befürchtete, dass der Beschuldigte die Drohungen umsetzen könnte, und wurde dadurch in erhebliche Angst versetzt. Der objektive Tat- bestand der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB ist damit erfüllt. 4.6. Der Beschuldigte drohte seiner Ehefrau wiederholt den Tod bzw. schwere Körperverletzungen an. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass er einen eher rauen Umgangston mit seiner Ehefrau pflegte, musste er vor dem Hinter- grund der schweren Tat (versuchte Tötung und Freiheitsberaubung), wel- che er im Jahr 2012 gegen seine Ehefrau verübt hatte und welche offen- sichtlich geeignet ist, die Wirkung solcher Worte erheblich zu verstärken, davon ausgehen, dass er seine Ehefrau damit in grosse Angst vor (erneu- ten) massiven Übergriffen gegen ihre körperliche Integrität versetzen könnte. Dass er die Äusserungen dennoch aussprach, kann nicht anders gedeutet werden, als dass er dies zumindest in Kauf nahm. Der subjektive Tatbestand der Drohung ist damit ebenfalls erfüllt. 4.7. Zusammengefasst erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der mehrfa- chen Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB. 5. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und werden auch vom Be- schuldigten nicht geltend gemacht. - 25 - 6. 6.1. Schuldfähigkeit setzt gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB Einsichts- und Steue- rungsfähigkeit voraus. Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht sei- ner Tat einzusehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht zu handeln. Die im Gesetz ausdrücklich erwähnte Steuerungsfähigkeit ermöglicht es, Fällen mangelnden Hem- mungsvermögens gerecht zu werden. Es geht darum, dass die Normbefol- gungsleistung nicht erbracht werden kann, die von einem Durchschnitts- zeitgenossen in der konkreten Situation erwartet werden darf. Die vermin- derte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst relevant, wenn sie im konkret zu beurteilenden Fall das Fehlen der Einsicht zur Folge gehabt hat. Die Frage, ob Unrechtseinsicht und Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen wa- ren, ist stets auf die konkrete Straftat zu beziehen (Relativität der Schuld- fähigkeit). Gründe für eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB können in einer Bewusstseinsstörung durch schwere Intoxikation liegen. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- und Steuerungs- fähigkeit infolge von Trunkenheit ist der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Zwischen dieser und darauf beru- hender forensisch relevanter Psychopathologie gibt es keine feste Korrela- tion; stets sind Alkoholgewöhnung, die Tatsituation sowie die weiteren Um- stände in die Beurteilung der Schuldfähigkeit einzubeziehen. Im Sinne ei- ner groben Faustregel geht die Rechtsprechung dennoch davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromillen in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von drei Promillen und darüber meist Schuldunfähigkeit vor- liegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3). 6.2. 6.2.1. Das psychiatrische Gutachten vom 8. April 2022 geht von einer einzigen dokumentierten Alkoholintoxikation des Beschuldigten am 14. Februar 2022 aus. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Alkoholkonsum wur- den als nicht wahrheitsgemäss eingeordnet. Aufgrund der Dissimulation des Beschuldigten – er gebe an, in den Jahren 2020 bis 2022 ausschliess- lich alkoholfreies Bier zu sich genommen zu haben – könnten die typischen Kriterien einer Abhängigkeit (Zwang, die Substanz zu konsumieren, ver- minderte Kontrollfähigkeit, körperliches Entzugssyndrom oder Nachweis ei- ner Toleranz) nicht mit ausreichender medizinischer Sicherheit dokumen- tiert werden. Dokumentierbar seien jedoch schädliche Folgen wie kognitive Einschränkungen und trotzdem fortgesetzte Substanzzufuhr mindestens einmalig mit einem Alkoholwert von 1.04 mg/l. Es sei damit bezüglich der Deliktszeitpunkte einmal von einer Intoxikation und generalisiert von einem schädlichen Gebrauch auszugehen. Es finde sich kein Hinweis auf das Auf- treten von Entzugszeichen bei Inhaftierung. Im Vorgutachten (Gutachten - 26 - vom 22. Juli 2013) sei sowohl eine akute Alkoholintoxikation, ein alkoholi- scher Eifersuchtswahn als auch eine Alkoholabhängigkeit dokumentiert. Die Angaben des Beschuldigten und fehlende Hinweise innerhalb der Un- tersuchung würden die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit jedoch nicht ermöglichen, da die Abhängigkeitskriterien nicht gegeben seien. Auch im Verlaufsbericht der F._____ vom 16. Juli 2014 werde lediglich die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs diagnostiziert. Es fänden sich weiter keine Hinweise auf Sekundärerkrankungen der Alkoholabhängigkeit wie einen al- koholischen Eifersuchtswahn, weshalb die Diagnose schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1) gerechtfertigt sei (act. 152 ff.). Gestützt auf eine beim Be- schuldigten am 25. Juni 2013 durchgeführte testpsychologische Untersu- chung, bei welcher ein IQ-Wert von 60 dokumentiert sei, sei überdies von einer leichten Intelligenzminderung mit einem standardisierten IQ zwischen 50 und 60 (ICD-10: F70) auszugehen, zumal auch klinisch keine Hinweise auf eine stärkere Intelligenzminderung des in der Selbstversorgung und in praktischen und häuslichen Tätigkeiten selbständigen Beschuldigten vor- liegen würden (act. 153). Der Gutachter kam zum Schluss, dass beim Be- schuldigten grundsätzlich keine Einschränkung vorliege, das Unrecht der Taten zu verstehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Als Aus- nahme führt er die dokumentierte Alkoholintoxikation von 1.04 mg/l am 14. Februar 2022 an. Angesichts der Intoxikation in diesem Zeitpunkt und der vorliegenden Intelligenzminderung sei zu diesem Zeitpunkt von einer erheblichen Einschränkung, gemäss der Einsicht bezüglich des Unrechts der Taten zu handeln, auszugehen. Es sei für den 14. Februar 2022 von einer schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen, wo- bei der Begriff der Schuldfähigkeit ausschliesslich medizinisch verwendet werde (act. 166). 6.2.2. Im Gutachten vom 8. April 2022 blieben indessen einige Aktenstellen un- berücksichtigt: - act. 545 ff., Polizeirapport vom 5. Februar 2022: Feststellung eines Alkoholwerts von 1.10 mg/l am 4. Februar 2022; - act. 570, 571 und 578: Alkoholisierter Zustand des Beschuldigten bei sämtlichen ihm vorgeworfenen Taten gemäss Aussagen der Ehefrau; - act. 574, Einvernahme vom 14. Februar 2022: Bezeichnung der auf den Sprachnachrichten vom 13./14. Februar 2022 zu hören- den männlichen Stimme als "lallend"; - act. 307 f., Übersetzung der Sprachnachrichten: Vorwurf an die Ehefrau verschiedener Affären (gehabt) zu haben; - act. 232 ff., Beurteilung Hafterstehungsfähigkeit durch die Mobilen Ärzte: Alkoholwert von 1.02 mg/l mit normalem Befinden, klarem Bewusstsein, guter Orientierung, geordnetem Denkablauf, ruhiger Stimmung, deutlicher Sprache, sicherem Gang, etc. - 27 - - act. 545 ff., 217 f. und 220 f., Polizeirapport vom 5. Februar 2022, Festnahmerapport vom 15. Februar 2022 und Polizeirapport zum Inhaftierungsprozess vom 14. Februar 2022: keine Auffälligkeiten dokumentiert trotz hoher festgestellter Alkoholkonzentration am 4. und 14. Februar 2022. Angesichts des Antrags des Beschuldigten auf Erstellung eines psychiatri- schen Gutachtens und den genannten, im Gutachten vom 8. April 2022 unbehandelt gebliebenen Aktenstellen wurde die Erstellung eines Ergän- zungsgutachtens in Auftrag gegeben. 6.2.3. Das psychiatrische Ergänzungsgutachten vom 17. Oktober 2023 kam unter Einbezug der gesamten Akten zu einem vom Gutachten vom 8. April 2022 abweichenden Ergebnis. Es wurde festgehalten, dass insbesondere aufgrund der Angaben der Po- lizei und der ärztlichen Bewertung anlässlich der Prüfung der Hafterste- hungsfähigkeit von einer Alkoholgewöhnung (Toleranzentwicklung) des Beschuldigten auszugehen sei. Trotz eines festgestellten Alkoholwerts von über 1 mg/l seien von der ärztlichen Fachperson am 14. Februar 2022 keine Zeichen einer Intoxikation dokumentiert worden. Dies sei ein "sehr guter und klarer Hinweis". Die Bewertung des Arztes, der die Hafterste- hungsfähigkeit dokumentiert habe, sei als deutlich sachgerechter einzustu- fen, als diejenigen der Ehefrau, welche den Beschuldigten als alkoholisiert beschrieben habe, jedoch keine genauen Zeichen einer Intoxikation nenne. Auch wenn der Beschuldigte in den Sprachnachrichten vom 13./14. Feb- ruar 2022 gelallt hätte, sei die ärztliche Einschätzung entscheidend. Es habe am 14. Februar 2022 keine erhebliche Intoxikation mit den entspre- chenden klinischen Zeichen vorgelegen (Ergänzungsgutachten S. 4-7). Es sei damit auch für den 14. Februar 2022 nicht von einer eingeschränkten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auszugehen. Es habe damit zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung, das Unrecht der Taten einzusehen bzw. der Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, vorgelegen (Ergänzungsgut- achten S. 7). Hinsichtlich der Diagnose wurde indessen keine Anpassung vorgenom- men. Es würden sich keine Hinweise auf einen alkoholischen Eifersuchts- wahn mit dauerhafter Überzeugung, von der Partnerin betrogen zu werden und hierfür Massnahmen treffen zu müssen, finden. Ein solcher sei von einer akuten Verstärkung von Emotionen und Verminderung der Impuls- kontrolle aufgrund von Alkohol abzugrenzen. Bei Zufuhr von Alkohol komme es zu Problemen mit der Impulskontrolle, die beim Beschuldigten verschiedene Formen annehmen würden. Es sei jedoch nicht von einer so schweren Einschränkung auszugehen, dass eine zusätzliche Diagnose zu - 28 - stellen wäre. Es sei damit unverändert ein schädlicher Gebrauch von Alko- hol (ICD-10: F10.1) und eine leichte Intelligenzminderung mit einem spezi- fischen IQ zwischen 50 und 69 (ICD-10: F70) zu diagnostizieren (Ergän- zungsgutachten S. 6). 6.2.4. Die im Ergänzungsgutachten nunmehr unter Einbezug sämtlicher Akten er- folgten Ausführungen stützen sich u.a. auf eine ärztliche Einschätzung des Zustands des Beschuldigten bei hohem Alkoholwert sowie auf die Wahr- nehmungen der Polizei zu zwei verschiedenen Tatzeitpunkten. Sie erschei- nen (auch für Laien) schlüssig und nachvollziehbar begründet. Es sind keine Gründe ersichtlich (und werden auch von den Parteien nicht vorge- bracht), aufgrund welcher nicht darauf abgestellt werden könnte. 6.3. Entsprechend den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen im Er- gänzungsgutachten ist davon auszugehen, dass sich beim Beschuldigten eine Alkoholgewöhnung entwickelt hatte, aufgrund welcher er im Tatzeit- raum auch bei einem hohen Alkoholwert nicht in seiner Einsichts- und Steu- erungsfähigkeit beeinträchtigt war. Es liegen damit auch keine Schuldaus- schliessungsgründe vor. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen. 7. 7.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze zur Strafzumessung wiederholt dar- gelegt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 147 IV 241; 144 IV 313, 144 IV 217 E. 3; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). 7.2. Drohung ist nach Art. 180 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. 7.3. 7.3.1. Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen (teil- weise) abstrakt gleichartige Sanktionen androhen, genügt nicht. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 217; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). - 29 - Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). 7.3.2. Der Beschuldigte ist im Zusammenhang mit einem gewalttätigen Übergriff auf seine Ehefrau in der Nacht vom 16./17. Oktober 2012 vorbestraft. Er wurde am 3. November 2014 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Freiheitsberaubung zum Nachteil seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt, wobei die Strafe zugunsten einer stationären Sucht- behandlung i.S.v. Art. 60 StGB aufgeschoben wurde (Urteil des Oberge- richts SST.2014.29 vom 3. November 2014, act. 35 ff.). Am 1. November 2016 wurde er bedingt aus der stationären Massnahme entlassen, wobei eine Probezeit von zwei Jahren festgesetzt wurde. Die Probezeit wurde letztmals am 2. April 2019 um sechs Monate verlängert (Strafregisteraus- zug, act. 1). Offenbar vermochten weder die lange ausgesprochene Frei- heitsstrafe noch die damals ausgestandene Haft oder der langjährige (teil- weise vorzeitige) Massnahmenvollzug den Beschuldigten zu beeindrucken bzw. davon abzuhalten, erneut übermässig Alkohol zu konsumieren und gegenüber seiner Ehefrau straffällig zu werden und sie wiederholt mit dem Tod zu bedrohen. Er bagatellisiert die Vorstrafe noch heute (z.B. act. 266) und zeigte auch im vorliegenden Verfahren ein uneinsichtiges Verhalten. Entsprechend erscheinen für die vorliegend zu beurteilenden Delikte, wel- che sowohl mit Geldstrafe als auch mit Freiheitsstrafe bedroht sind, einzig Freiheitsstrafen angemessen und zweckdienlich. Damit ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe auszufällen. 7.4. 7.4.1. Der Beschuldigte erfüllte mehrfach den Tatbestand der Drohung, wobei er seiner Ehefrau jeweils den Tod oder schwere Körperverletzungen in Aus- sicht stellte. Nachfolgend ist für die erste gegen die Ehefrau ausgespro- chene Drohung eine Einsatzstrafe festzusetzen und diese anschliessend für die weiteren Drohungen in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) zu erhöhen. 7.4.2. Hinsichtlich der ersten Drohung zwischen September 2021 und November 2021, für welche eine Einsatzstrafe festzusetzen ist, ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte drohte seiner Ehefrau an, sie mit einem Messer zu töten, sollte er erneut einen negativen Asylentscheid erhalten. Eine solche, von der Ehefrau als "Ultimatum" bezeichnete Äusserung ist in Relation zu den innerhalb des Tatbestands bestehenden Möglichkeiten als sehr schwere - 30 - Drohung einzustufen. Die Ehefrau, welche immer noch unter dem Eindruck des im Jahre 2012 gegen sie verübten Tötungsversuchs durch den Be- schuldigten stand, wurde denn auch in grosse Angst versetzt. Auch der Taterfolg ist damit als schwer zu bezeichnen. Die Beweggründe des nicht geständigen Beschuldigten lassen sich nicht abschliessend klären. Ange- sichts der Tatumstände ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, wel- cher nach eigenen Angaben unter keinen Umständen in sein Heimatland zurückkehren will (vgl. etwa act. 558), durch den ersten, kurz zuvor erhal- tenen negativen Entscheid im Asylverfahren erheblich verunsichert und auch wütend war, zumal er seine Ehefrau für den möglichen Verlust seines Aufenthaltsrechts verantwortlich macht. Es ist von einer gewissen Überfor- derungssituation des Beschuldigten auszugehen. Das Verhalten des Be- schuldigten ist indessen in keiner Weise nachvollziehbar. So ist der Verlust seiner Niederlassungsbewilligung C, über welche er nach eigenen Anga- ben bis zu den "Problemen" mit seiner Ehefrau im Jahr 2012 verfügte habe (vgl. Eröffnung Festnahme vom 15. Februar 2022 act. 239), seinem eige- nen Verhalten zuzuschreiben. Nach den Angaben der Ehefrau war der Be- schuldigte im Tatzeitpunkt alkoholisiert (act. 570 f.). Über die Menge des konsumierten Alkohols ist jedoch nichts bekannt. Gemäss dem Ergän- zungsgutachten vom 17. Oktober 2023 ist indessen davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund der festgestellten Toleranzentwicklung auch bei hohem Alkoholwert keine klinischen Zeichen einer Intoxikation zeigt, womit davon auszugehen ist, dass er – selbst wenn er einen hohen Alkoholwert aufgewiesen hätte – in seiner Einsichts- und Steuerungsfähig- keit nicht eingeschränkt war, womit von einer grundsätzlich intakten Frei- heit, auf die Drohung gegen seine Ehefrau zu verzichten, auszugehen ist (Ergänzungsgutachten S. 5-7). Es kann auf die Ausführungen in E. 6.2.3 f. verwiesen werden. Es ist jedoch insbesondere auch angesichts der im Er- gänzungsgutachten genannten Problemen mit der Impulskontrolle nach Al- koholkonsum (Ergänzungsgutachten S. 6) anzunehmen, dass der im Zwei- fel nicht unerhebliche Alkoholkonsum zu einer gewissen Enthemmung des Beschuldigten geführt hat, was ihm zumindest etwas erschwert haben dürfte, sich gegen die Drohung zu entscheiden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten bis mit- telschweren Verschulden auszugehen, wobei eine Einsatzstrafe von 90 Ta- gen angemessen erscheint. 7.4.3. 7.4.3.1. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren, mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden- den Drohungen in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu er- höhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 7.4.3.2. In Bezug auf die zweite Drohung im Zusammenhang mit einem allfälligen negativen Ausgang des Asylverfahrens kann hinsichtlich des objektiven - 31 - und subjektiven Tatverschuldens auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auch hier wäre bei isolierter Betrachtung eine Einsatzstrafe von 90 Tagen angemessen. Angesichts des (im Zweifel anzunehmenden en- gen) zeitlichen und des sehr engen sachlichen Zusammenhangs fällt der Gesamtschuldbeitrag jedoch eher gering aus, womit sich eine Erhöhung der Strafe um 10 Tage rechtfertigt. 7.4.3.3. Im Zusammenhang mit der im Januar 2022 per Sprachnachricht geäusser- ten Drohung des Beschuldigten, er werde seine Ehefrau von Mutter- mund/Scheide bis zum Hals bzw. vom Muttermund bis zur Scheide auf- schlitzen, ist festzuhalten, dass es sich auch hier um eine sehr schwere Drohung handelt. Die Ehefrau, welche sich damals in Sri Lanka befand, wurde dadurch in erhebliche Angst versetzt. Die Wirkung der (auch hier vor dem Hintergrund der Tat im 2012 verstärkt erscheinenden) Drohung dürfte durch die grosse räumliche Distanz zum Beschuldigten indessen eine ge- wisse Dämpfung erfahren haben. Die Beweggründe des auch hinsichtlich dieser Tat nicht geständigen Beschuldigten sind unklar geblieben. Hinsicht- lich der Alkoholisierung des Täters kann auf die Erwägungen zu den Dro- hungen im Zusammenhang mit dem Asylverfahren verwiesen werden (E. 5.4.2). Das Verschulden erscheint insgesamt als nicht mehr leicht, wo- bei (einzeln betrachtet) eine Strafe von 60 Tagen angemessen erschiene. Es besteht ein gewisser sachlicher Zusammenhang zu den anderen Taten, als dass erneut erhebliche Drohungen zum Nachteil der Ehefrau ausge- sprochen wurden. Der Anlass scheint indessen ein anderer gewesen zu sein, was den Gesamtschuldbeitrag (etwa im Vergleich zu der zweiten Dro- hung im Zusammenhang mit dem Asylverfahren) höher erscheinen lässt. Es rechtfertigt sich, die Strafe um 20 Tage zu erhöhen. 7.4.3.4. Die Drohung des Beschuldigten vom 4. Februar 2022 in Anwesenheit der Polizei, er würde die Ehefrau auf der Stelle am Hals durchschneiden, wenn er könnte, wiegt aufgrund der Erheblichkeit der angedrohten Tat und des durch die Ehefrau im Jahr 2012 Erlebten ebenfalls sehr schwer. Allerdings dürfte die gewählte Formulierung ("ich würde … wenn ich könnte") und die Anwesenheit der Polizei die Wirkung der Aussage leicht reduziert haben. Hinsichtlich der Beweggründe des Beschuldigten, welcher auch diesen Vorfall in Abrede stellt, kann einzig vermutet werden, dass ihn das Aufbie- ten der Polizei und die Aufforderung derselben, die Wohnung zu verlassen, wütend gestimmt haben könnte, was indessen sein Verschulden nicht zu reduzieren vermag. Der Beschuldigte wies im Tatzeitpunkt eine Atemalko- holkonzentration von 1.10 mg/l (entspricht ca. 2.2 Promille) auf und er wurde im Polizeirapport vom 5. Februar 2022 lediglich als aufgebracht und unruhig beschrieben, ohne dass indessen weitere Auffälligkeiten dokumen- tiert wurden und weitere Massnahmen getroffen werden mussten (act. 545 ff.). Es kann erneut auf die obigen Ausführungen zur Wirkung von Alkohol - 32 - auf den Beschuldigten verwiesen werden und es ist aufgrund der festge- stellten Alkoholgewöhnung von einer uneingeschränkten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auszugehen. Das Verschulden ist als nicht mehr leicht bis mittelschwer einzuordnen, wobei bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 60 Tagen angemessen erschiene. Wiederum besteht ein geringer sachlicher Zusammenhang zu den übrigen Taten, womit es angemessen erscheint, die Strafe um weitere 20 Tage zu erhöhen. 7.4.3.5. In der Nacht vom 13./14. Februar 2022 teilte der Beschuldigte seiner Ehe- frau mit, er werde ihr Chemikalien in die Scheide giessen sowie sie und sich selbst umbringen. Diese schwerwiegenden Drohungen äusserte der Beschuldigte im Zusammenhang mit Affären, welche er seiner Ehefrau wortreich vorwarf. Die Ehefrau wurde in grosse Angst versetzt, so dass sie am nächsten Morgen die Polizei aufsuchte und von ihrer aufgrund von wie- derholten Drohungen und des im Jahr 2012 gegen sie erfolgten Tötungs- versuchs bestehenden Angst berichtete. Bei der vorläufigen Festnahme am 14. Februar 2022, 14:10 Uhr, wies der Beschuldigte eine Atemalkoholkon- zentration von 1.04 mg/l und drei Stunden später von 1.02 mg/l (entspricht ca. 2.08 bzw. 2.04 Promille) auf (act. 217). Wie hoch die Atemalkoholkon- zentration in den Tatzeitpunkten war, ist indessen unklar. Den Aussagen des Beschuldigten können auch hier keine verlässlichen Angaben zu sei- nem Trinkverhalten entnommen werden (vgl. etwa act. 238 und 266). Die Stimme des Beschuldigten auf den Sprachnachrichten wurde jedoch vom Dolmetscher als "undeutlich" (act. 307 f.) und anlässlich der polizeilichen Einvernahme der Ehefrau vom 14. Februar 2022 als "lallend" (act. 574) be- zeichnet, womit davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte schon in der Nacht eine erhebliche Menge Alkohol konsumiert hatte. Gemäss den Aus- führungen im Ergänzungsgutachten, welche sich insbesondere auf die Be- schreibung des Zustands des Beschuldigten durch die Mobilen Ärzte an diesem Tag stützen (act. 232 ff.), war die Schuldfähigkeit des Beschuldig- ten jedoch auch hier uneingeschränkt und es kann ihm lediglich eine ge- wisse Enthemmung zugutegehalten werden. Es ist entsprechend von ei- nem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, womit bei iso- lierter Betrachtung eine Strafe von 80 Tagen angemessen erscheint. Der Gesamtschuldbeitrag erscheint angesichts des nur geringen sachlichen Zusammenhangs zu den anderen Taten eher hoch. Es erscheint damit an- gemessen, die Strafe für die Drohungen vom 13./14. Februar 2022 um 30 Tage zu erhöhen. 7.4.4. Der Beschuldigte ist – wie bereits mehrfach erwähnt – im Zusammenhang mit einem Übergriff auf seine Ehefrau im Jahre 2012 wegen versuchter vor- sätzlicher Tötung und Freiheitsberaubung vorbestraft (Urteil des Oberge- richts SST.2014.29 vom 3. November 2014, act. 35 ff.). Auch wenn seit der Tat eine lange Zeitdauer verstrichen ist, wirkt sich die Vorstrafe (zumindest - 33 - leicht) straferhöhend aus, zumal sie von erheblicher Schwere war und sich ebenfalls gegen seine Ehefrau richtete. Zudem endete die (mehrfach ver- längerte) Probezeit der bedingten Entlassung aus der Massnahme im No- vember 2019 und damit weniger als zwei Jahre vor der ersten Drohung im September 2021. Weitere Faktoren, welche sich straferhöhend oder straf- mindernd auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Beschuldigte nicht geständig. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit aus medi- zinischen Gründen, welche nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu be- jahen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2021 vom 23. Dezember 2022 E. 7.2.4), wird vom Beschuldigten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal die an der Berufungsverhandlung genannten ge- sundheitlichen Probleme bereits seit vielen Jahren bestehen (Protokoll Be- rufungsverhandlung S. 15) und etwa auch bei der Prüfung der Hafterste- hungsfähigkeit (mit Ausnahme der benötigten Schmerzmittel) nicht thema- tisiert wurden (act. 232 ff.). Die Täterkomponente ist damit mit einer Erhö- hung der Strafe um zehn Tagessätze zu berücksichtigen. 7.4.5. Zusammenfassend erweist sich eine Freiheitsstrafe von 180 Tagen schuld- angemessen. 7.5. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe oder Freiheitsstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwen- dig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Prüfung, ob der Beschuldigte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, setzt eine Gesamtwürdigung aller wesentli- cher Umstände voraus. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weite- ren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 140 E. 4.4; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Mit Gutachten vom 8. April 2022 wurde mittels verschiedener Prognosein- strumente eine Risikoeinschätzung hinsichtlich des Rückfallrisikos des Be- schuldigten durchgeführt (act. 151 ff.). Das diagnostische Instrument PCL- R, mit welchem das Vorliegen von Psychopathie oder Soziopathie abge- klärt werde, habe weder absolut niedrige noch erhöhte Werte ergeben (act.153 ff., insb. act. 156). Das Prognoseinstrument VRAG-R (Instrument zur Einschätzung der Rückfallwahrscheinlichkeiten für männliche Gewalt- straftäter) habe einen Summenwert von -2 ergeben, was der Risikokatego- rie 4 und einem Rückfallrisiko von 17 % innert 7 Jahren und 31 % innert 10 Jahren, entspreche (act. 157 und 166 f.). Das Prognoseinstrument ODARA zur Vorhersage des Risikos häuslicher Gewaltrückfälligkeit bei männlichen Tätern, die bereits einmal einschlägig aufgrund von Gewalttaten gegenüber - 34 - ihrer aktuellen bzw. früheren Partnerin polizeibekannt oder angezeigt wor- den seien (act. 158), habe ergeben, dass der Beschuldigte in der (Risiko- kategorie 6 von 7 einzuordnen sei, in welcher 53 % der Täter innerhalb der nächsten 5 Jahre erneut gegen ihre bzw. eine zukünftige Partnerin einen polizeilich registrierten physischen Übergriff begehen würden (act. 158 und 167). Die Anwendung des Kriterienkatalogs nach Prof. Dittmann habe eine überwiegende Anzahl von sehr ungünstigen klinischen Prognosefaktoren ergeben. Insbesondere sei es bereits zu schwerwiegenden Delikten gegen die körperliche Integrität gekommen sei, drohe der Beschuldigte selber mit Suizid und zeige eine erhebliche eigene Bereitschaft zu schwerwiegender Delinquenz gegenüber der körperlichen Integrität der Ehefrau. Im Falle der Ausweisung aus der Schweiz sei mit einer schwergradigen Wahrschein- lichkeit von Delinquenz auszugehen (act. 158 ff. und 167). Insgesamt sei (auch wenn die rein statistische Evaluation eine geringere Rückfallprog- nose ergebe), auf die klinische Symptomatik abzustellen, weshalb von ei- ner hohen Wahrscheinlichkeit von erneuter Delinquenz mit potenzieller Progression zu schwerwiegenden Delikten gegen die körperliche Integrität auszugehen sei (act. 167). Im Ergänzungsgutachten vom 17. Oktober 2023 wurde ausgeführt, dass die nun festgestellte Toleranzentwicklung keine Auswirkung auf die Prog- nose habe. Die zentrale Problematik hinsichtlich der Rückfallgefahr sei nicht die schwere Intoxikation, sondern die Gesamtsituation und die Ent- wicklung der Persönlichkeitsstruktur, welche sich in der Evaluation des Ditt- mann-Kataloges abbilde. Diese sei jedoch nicht als psychiatrische Erkran- kung einzuordnen. Die neuen Akten würden die Einschätzung der Rückfall- gefahr damit nicht verändern (Ergänzungsgutachten S. 8). Die Ausführungen des Gutachters zur Rückfallgefahr erscheinen nachvoll- ziehbar, womit keine Gründe ersichtlich sind, davon abzuweichen. Insbe- sondere drängt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte und die Ehefrau derzeit keinen Kontakt zueinander haben, nichts anderes auf, zumal sich diese Situation etwa bei einer Veränderung der Lebensum- stände des Beschuldigten – wie z.B. bei Verlust des Aufenthaltsrecht in der Schweiz, für dessen Gefährdung der Beschuldigte in der Vergangenheit die Ehefrau verantwortlich gemacht hat – jederzeit ändern könnte. Entspre- chend ist von einer hohen Rückfallgefahr des Beschuldigten mit möglicher Steigerung zu schwerwiegenderen Taten auszugehen. Dem Beschuldigten ist damit eine schlechte Legalprognose zu stellen, womit die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht mehr möglich und die Freiheitsstrafe un- bedingt auszusprechen ist. 7.6. Damit ist gegenüber dem Beschuldigten eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von 180 Tagen auszusprechen. Der Beschuldigte wurde am 14. Februar 2022 festgenommen (act. 217) und befand sich bis am 28. April 2022 in - 35 - Untersuchungshaft (act. 303 f.). Die ausgestandene Untersuchungshaft von 73 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StGB). Die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau obsiegt mit ihrer Berufung weitgehend und un- terliegt lediglich dahingehend, als hinsichtlich der Drohung im Zusammen- hang mit einem allfälligen negativen Ausgang des Asylverfahrens im Zwei- fel lediglich von zwei Fällen, anstatt (wie angeklagt) von sieben Fällen aus- zugehen ist. Der Beschuldigte obsiegt entsprechend in diesem geringen Umfang. Es handelt sich indessen um eine lediglich geringe Abweichung vom angeklagten Sachverhalt, bei welcher es sich rechtfertigt, diese bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen. Die Kosten des Berufungsver- fahren werden dem Beschuldigten damit vollständig auferlegt. 8.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 3bis AnwT). Mit Honorarnote vom 13. Februar 2024 machte er einen Stundenaufwand von 22.80 Stunden geltend und beantragte bei einem Stundenansatz von F. 220.00 sowie Auslagen im Gesamtbetrag von Fr. 1'090.80 die Ausrich- tung einer Entschädigung von Fr. 6'509.60 (inkl. MwSt). Zunächst ist festzuhalten, dass der amtliche Verteidiger vor der Berufungs- verhandlung keinen Kontakt zum Beschuldigten mehr hatte (Protokoll Be- rufungsverhandlung S. 2). Entsprechend wurde die Position "Besprechung mit Klientschaft" vom 13. Februar 2024 auf der Honorarnote handschriftlich durchgestrichen, ohne dass jedoch eine Anpassung beim geltend gemach- ten Stundenaufwand vorgenommen wurde. Da für den 13. Februar 2024 bereits Vorbereitungsarbeiten für die Berufungsverhandlung von 7.10 Stun- den geltend gemacht wurde und die Berufungsverhandlung am 13. Februar 2024 bereits um 14.00 Uhr stattfand, dürften dem amtlichen Verteidiger gleichentags zuvor kaum notwendige Aufwendungen von insgesamt 10.2 Stunden angefallen sein. Es rechtfertigt es sich deshalb, trotz der zusätzli- chen Nennung von "Vorbereitung und Endredaktion" in derselben Position die gesamten 3.10 Stunden zu streichen. Die Berufungsverhandlung dau- erte lediglich rund 2.25 Stunden, was ebenfalls korrigierend zu berücksich- tigen ist. Die (pauschal) geltend gemachte Nachbesprechung des Urteils ist zudem um 30 Minuten auf 30 Minuten zu kürzen. Insgesamt ist der gel- tend gemachte Stundenaufwand damit um 4.45 Stunden auf 8.35 Stunden zu reduzieren. - 36 - Zu korrigieren ist weiter der Stundenansatz. Dieser beläuft sich für die im Jahr 2023 erbrachten Leistungen auf Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung; vgl. dazu auch Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Nicht zu entschädigen ist zudem der als Auslagen ausgewiesene Betrag von Fr. 1'039.00. Dabei handelt es sich um im Beschwerdeverfahren […] aufgrund rechtsmissbräuchlicher Beschwerdeerhebung dem amtlichen Verteidiger auferlegte Verfahrenskosten, die offensichtlich nicht im Rah- men des Berufungsverfahrens zurückgefordert werden können (Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts […]; in Rechts- kraft erwachsen). Der Mehrwertsteuersatz beträgt für die vor dem 1. Januar 2024 angefalle- nen Aufwendungen und Auslagen 7.7 %, für spätere Aufwendungen 8.1 %. Die Portokosten dürften angesichts der geltend gemachten Aufwandsposi- tionen allesamt im Jahre 2022 und 2023 entstanden sein. Bei den Fotoko- pien rechtfertigt sich mangels anderer Angaben eine hälftige Aufteilung. Für die Aufwendungen und Auslagen in den Jahren 2022 und 2023 (Honorar Fr. 1'700.00 + Porto Fr. 20.80 + Anteil Kopien Fr. 15.50 = Fr. 1'736.30) ergeben sich damit Fr. 133.70 Mehrwertsteuer. Für die Aufwendungen und Auslagen im 2024 (Honorar Fr. 1'970.00 + Anteil Kopien Fr. 15.50) beträgt die Mehrwertsteuer Fr. 160.85. Insgesamt ist dem amtlichen Verteidiger damit eine Entschädigung von Fr. 4'016.35 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Der Kostenverlegung folgend ist die dem amtlichen Verteidiger auszurich- tende Entschädigung vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8.3. Die vorinstanzliche Kostenverteilung ist angesichts des Ausgangs des Be- rufungsverfahrens anzupassen. Der Beschuldigte wurde der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen. Entsprechend hat er die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Anklagegebühr von Fr. 1'500.00, den Polizeikosten von Fr. 6.00, den Kosten für das Gutachten von Fr. 4'200.00 (exkl. Übersetzungskosten) sowie einer festgesetzten Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00, zu tragen. Dieser Kostenverteilung folgend ist der Beschuldigte zu verpflichten, die (vorinstanzlich festgesetzte und unangefochten gebliebene) Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung von Fr. 5'676.65 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) für das erstinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 37 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig gesprochen. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Bestimmun- gen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 73 Tagen (14. Februar bis 28. April 2022) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.00, den Auslagen von Fr. 182.00, sowie den Kosten für das Ergänzungsgutachten von Fr. 1'200.00, zusammen Fr. 3'382.00, wer- den dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse ge- nommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'016.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 3.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'706.00, bestehend aus der Anklagegebühr, den Polizeikosten, den Kosten für das Gutachten (exkl. Dolmetscherkosten) sowie einer Gerichtsgebühr, werden dem Beschuldig- ten auferlegt. 3.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'676.65 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) auszurichten. - 38 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Boog Klingler