7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 25'072.45 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 31 - 7.3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.20 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)