zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 30 - 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug von insgesamt 455 Tagen (17. April 2021 bis 15. Juli 2022) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Es wird eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.