1. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtskraft erwachsen]. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB