6.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzliche Kostenfolge (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wird entsprechend der Anklage schuldig gesprochen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind ihm deshalb vollumfänglich aufzuerlegen.