5.10. Zusammenfassend ist somit eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren anzuordnen und diese ist im SIS auszuschreiben. 6. 6.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich gutzuheissen. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrens - kosten von Fr. 5'000.00 (inkl. Gutachterkosten von Fr. 1'309.40, ohne Dolmetscherkosten) zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD).