5.8. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, der erheblichen Schwere der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie den nicht unerheblichen Bedenken an seiner Legalprognose und damit der hohen Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit, ist die Dauer der Landesverweisung wie von der Staatsanwaltschaft beantragt auf 10 Jahre festzusetzen. - 28 -