Der Umstand, dass eine Wegweisung aus der Schweiz vom Beschuldigten als grosse Härte empfunden wird, kann daran nichts ändern. Eine Landesverweisung bewirkt in den meisten Fällen eine gewisse Härte. Sie hat ihren Grund jedoch in der Delinquenz der betroffenen Person selber und kann für sich alleine nicht zur Annahme eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB führen.