Gegen Diabetes mellitus Typ II und gegen die psychische Störung, namentlich die bipolare affektive Störung, sei er weiterhin auf Medikamente angewiesen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20). Damit liegt jedoch noch kein so aussergewöhnlicher Fall vor, bei welchem im Fall der Landesverweisung die konkrete Gefahr bestehen würde, dass der Beschuldigte aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen, einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheits - zustands ausgesetzt würde, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehen würde (vgl. Urteil des