Zudem sei die Lage dort sehr schlecht (MIKA-Akten). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung konnte er diesbezüglich nichts Entscheidwesentliches vorbringen. Zudem verfügt er über die persönlichen Voraussetzungen (Alter, Sprache, Kultur), die ihm eine erfolgreiche Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft ermöglichen und die Landesverweisung erweist sich als verhältnismässig (vgl. oben). Unter dem Aspekt des Non-Refoulement-Gebots ist einem der Landesverweisung vorgehender Freiheitsentzug Rechnung zu tragen.