Hinsichtlich solcher Umstände, die den Beschuldigten individuell-persönlich betreffen, käme ihm denn auch trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.3). Eine solche individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland hat er nicht geäussert. Vielmehr hat er anlässlich der Einvernahme vom 22. Oktober 2010 im Rahmen des Asylverfahrens lediglich angegeben, dass er nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren könne, da er seine Heimat verlassen habe, als er noch ein Kind gewesen sei und dort auch niemanden mehr habe. Zudem sei die Lage dort sehr schlecht (MIKA-Akten).