AsylG nicht zugestanden (MIKA-Akten). Der Beschuldigte selbst bringt denn auch nicht vor, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan oder in den Iran, wo er zusammen mit seiner Familie vor der Einreise in die Schweiz gelebt hat, konkret an Leib und Leben gefährdet wäre (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich solcher Umstände, die den Beschuldigten individuell-persönlich betreffen, käme ihm denn auch trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.3).