Auf die Anordnung der Landesverweisung ist auch bei Annahme eines Rückschiebungsverbots und bei anerkannten Flüchtlingen nur zu verzichten, wenn die Landesverweisung insgesamt als unverhältnismässig erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021 E. 1.3.2; BGE 145 IV 55 E. 4.3; BGE 144 IV 332 E. 3.3.3). Dem Beschuldigten wurden die Flüchtlingseigenschaften gemäss Art. 3 AsylG nicht zugestanden (MIKA-Akten).