Schweizerischen Rechtsordnung und fremden Rechtsgütern ist insgesamt von einer hohen Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit auszugehen, womit ein entsprechend hohes Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz besteht. - 26 - 5.6. 5.6.1. Mit Asylentsched vom 1. Mai 2013 wurde das Asylgesuch des Beschuldigten durch das BFM abgewiesen. Der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- bzw. Heimatstaat oder in einen Drittstaat sei jedoch zum Entscheidzeitpunkt nicht zumutbar gewesen, weshalb er vorläufig aufgenommen worden ist (MIKA-Akten).