Durch die konkrete Tatbegehung gegenüber seinem damals adoleszenten Sohn hat der Beschuldigte nicht nur eine erhebliche Abwertung seines Verhältnisses zu diesem, sondern darüber hinaus auch eine krasse Geringschätzung des menschlichen Lebens zum Ausdruck gebracht. Angesichts dieser schweren Straftat, für die er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird und was bereits für sich ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung begründet (Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.5.2 mit Hinweis), der sehr ungewissen Legalbewährung und der vom Beschuldigten immer wieder an den Tag gelegten Gleichgültigkeit gegenüber der