Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (vgl. oben), hat sich der Beschuldigte hierzulande verschiedentlich und wiederholt Regelverstösse zu Schulden kommen lassen. Von den bisherigen Strafen liess sich der Beschuldigte nicht beeindrucken. Aus den bisherigen Verurteilungen offenbart sich eine eigentliche Unbelehrbarkeit sowie Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Im Gutachten wird denn auch von einer erheblichen Rückfallgefahr bezüglich häuslicher Gewalt, Drohungen gegenüber von Familienangehörigen, Betäubungsmitteldelikten und Betrugsdelikten ausgegangen (UA act. 927). Mithin bestehen ganz erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung.