In Bezug auf die Auswirkungen der Landesverweisung auf das Leben des Beschuldigten ist unter dem Titel von Art. 8 Abs. 2 EMRK auch das Recht auf Familienleben zu berücksichtigen. Die blosse Anwesenheit eines Ehepartners und von Kindern in der Schweiz genügt indes nicht, erforderlich ist vielmehr eine gelebte Beziehung. Zwischen dem Beschuldigten und der Ehefrau bestand eine enge, aber emotional nachhaltig belastete Beziehung mit erheblichen eheliche Spannungen vor (UA act. 988). Nunmehr steht die Ehescheidung an. Der persönliche Kontakt zur Ehefrau und den Kindern ist aktuell nicht mehr vorhanden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21).