5.4.2. Ein familiärer Bezug zu Afghanistan besteht zwar nicht mehr (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). Doch sind ihm neben der Sprache – der Beschuldigte spricht nebst Farsi auch seine Muttersprache Dari (MIKA- Akten; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23) – auch die Kultur und die Gepflogenheiten des Landes bekannt. Auch in beruflicher Hinsicht stehen die Chancen auf eine erfolgreiche Reintegration zumindest nicht schlechter als in der Schweiz.