Der Beschuldigte trat während seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz wiederholt straffällig in Erscheinung (siehe dazu oben). Die mehrfachen Regelverstösse, die sich der Beschuldigte hierzulande hat zuschulden kommen lassen und die im Rahmen der Integrationsprüfung und Interessenabwägung auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie sich vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB ereignet haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.2), sprechen gegen eine nachhaltig positive Integration.