Das Arbeitsverhältnis wurde per 21. Juni 2017 – nach nur rund zwei Monaten – bereits wieder aufgelöst. Der Beschuldigte ging somit während seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz von 13 Jahren lediglich während rund zwei Monaten einer Arbeit nach. Gemäss eigenen Angaben hat er seither nicht mehr gearbeitet (GA act. 1130; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19). Seit 1. November 2020 bezieht er erneut materielle Hilfe in der Gemeinde Y._____ (MIKA-Akten). Es sei nunmehr jedoch eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19). Ferner hat er keine Ausbildung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22).