In wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht ist ebenfalls von einer unterdurchschnittlichen Integration auszugehen. Zu Beginn lebte er als abgewiesener Asylbewerber von Sozialhilfe und ging keiner Arbeit nach, was jedoch auch mit seinem Aufenthaltsstatus in Zusammenhang steht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22). Im Zeitraum vom 3. April 2017 bis 2. Juli 2017 wurde dem Beschuldigten im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms ermöglicht, bei der Stiftung […] eine vorübergehende Beschäftigung im Bereich Montage/Verpackerei in […] zu beginnen.