Herkunftsfamilie leben im Iran (GA act. 1132; Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). Gemäss eigenen Angaben hatte der Beschuldigte während seiner gesamten Aufenthaltsdauer in der Schweiz nur marginalen Kontakt zu anderen Schweizern (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23). Seine sprachlichen Kenntnisse haben sich zwischenzeitlich zwar verbessert, sind trotz seiner 13-jährigen Anwesenheit in der Schweiz und Integrationsmassnahmen wie Sprachkurse aber nach wie vor mangelhaft (MIKA-Akten; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23, 33).