Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer als eher unterdurchschnittlich. Laut eigenen Angaben hält er sich überwiegend – wenn er nicht gerade im Fitnesscenter oder am Spazieren sei – zuhause auf; ansonsten habe er nur wenige soziale Verbindungen in der Schweiz (GA act. 1130; Protokoll Berufungsverhandlung S. 28). Sein soziales Beziehungsnetz besteht und erschöpft sich hauptsächlich in der Beziehung zur Selbsthilfegruppe «L._____»; eine Organisation, welche die Teilnehmer dabei unterstützt, clean bzw. drogenfrei zu bleiben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 28; Plädoyer der Verteidigung S. 5).