Mit Asylentscheid des Bundesamts für Migration (BFM) vom 1. Mai 2013 (MIKA-Akten) wurde das Asylgesuch des Beschuldigten abgelehnt. Aufgrund der nicht zumutbaren Rückkehr in seine Heimat wurde er hingegen vorläufig aufgenommen. Der Beschuldigte und seine Familie besitzen die Aufenthaltsbewilligung B (MIKA-Akten; Protokoll Berufungsverhandlung S. 22).