5.3. Der Beschuldigte ist afghanischer Staatsangehöriger. Er hat sich der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und damit eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB begangen. Die obligatorische Landesverweisung ist auch bei versuchter Tatbegehung anzuordnen (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Der Beschuldigte ist damit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren des Landes zu verweisen.