bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen, sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. Art. 62 und Art. 62d StGB). 4.4. Zusammenfassend ist eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich somit auch in diesem Punkt als begründet. 5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, ausgehend von einem Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, dass der Beschuldigte für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen sei. - 21 -