Mithin vermag die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr weiterer Delikte im Bereich häuslicher Gewalt die mit der stationären Massnahme einhergehende Freiheitsbeschränkung mit Blick auf das Schutzbedürfnis der Familienmitglieder gegenwärtig zu rechtfertigen. Es ist gestützt auf das schlüssige Gutachten davon auszugehen, dass mit einer stationären Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern lässt (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB), wobei es der Vollzugsbehörde freisteht, den Beschuldigten bereits vor Ablauf der Dauer von 5 Jahren