Bei Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben sind an Nähe und Ausmass der Gefahr denn auch weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter wie Eigentum und Vermögen. Mithin vermag die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr weiterer Delikte im Bereich häuslicher Gewalt die mit der stationären Massnahme einhergehende Freiheitsbeschränkung mit Blick auf das Schutzbedürfnis der Familienmitglieder gegenwärtig zu rechtfertigen.